Laut dem Verwaltungsgerichtshof ist eine Schadenersatzzahlung an den Arbeitgeber eine absetzbare Aufwendung.

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Arbeitnehmer können im Zuge der Einkommenssteuererklärung Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind, von der Steuer absetzen. Dazu zählen auch Schadenersatzzahlungen an den Arbeitgeber, erklärte der Verwaltungsgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (VwGH 19.3.2021, Ra 2019/13/0062).

Schädigung der Arbeitgeberin

Eine Arbeitgeberin hatte ihrem Arbeitnehmer vorgeworfen, für eine Kartellstrafe, die gegen das Unternehmen verhängt wurde, mitverantwortlich zu sein. Der Mitarbeiter schloss daraufhin einen Vergleich ab und verpflichtete sich zur Leistung einer finanziellen Wiedergutmachung.

Später machte er diese Zahlung in seiner Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte ab: Der Schadenersatz könne deshalb nicht von der Steuer abgesetzt werden, weil das Einkommenssteuergesetz ein Abzugsverbot für Strafen vorsieht. Demnach können "Strafen und Geldbußen, die von den Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden", nicht in Abzug gebracht werden.

Schadenersatz ist keine Strafe

Der Arbeitnehmer beschwerte sich gegen den Bescheid des Finanzamts und bekam vom Bundesfinanzgericht (BFG) recht. Nun bestätigte auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Entscheidung: Die Zahlung von Schadenersatz sei dann als Aufwendung abziehbar, wenn das Fehlverhalten der "betrieblichen oder beruflichen Sphäre" zuzurechnen sei. Das gelte unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer rechtswidrig handelte.

Der Mitarbeiter habe laut VwGH zwar Schadenersatz geleistet, weil sein Verhalten bei der Arbeitgeberin zur Verhängung einer gerichtlichen Strafe geführt hat. Die Schadenersatzzahlung selbst sei allerdings keine Strafe im Sinne des Einkommenssteuergesetzes. Sie unterliege deshalb auch nicht dem Abzugsverbot. Da zwischen den Zahlungen des Arbeitnehmers und seiner beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang vorlag, konnte er den Betrag von der Steuer absetzen. (japf, 1.6.2021)