Laut dem Obersten Gerichtshof kam im aktuellen Fall dazu, dass der Lockdown "jegliche Urlaubsgestaltung massiv einschränkte".

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Gehen Arbeitsverhältnisse zu Ende, stellt sich oftmals die Frage, was mit den verbleibenden Urlaubstagen passiert. Arbeitgeber haben meist ein Interesse daran, dass ihre Mitarbeiter den Anspruch vor Ende der Kündigungsfrist abbauen. Dazu besteht grundsätzlich aber keine Verpflichtung. In einer aktuellen Entscheidung bestätigte der Oberste Gerichtshof seine Rechtsprechung (OGH 24.3.2021, 9 ObA 21/21k).

Keine Urlaubspflicht

Eine Frau wurde für die restlichen fünf Monate ihres befristeten Dienstverhältnisses freigestellt. Der Arbeitgeber wollte, dass sie in dieser Zeit ihren Resturlaub verbraucht. Die Frau lehnte ab. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses klagte sie auf Geldersatz für die 14 offenen Urlaubstage.

Schon das Erstgericht und das Berufungsgericht gaben der Arbeitnehmerin recht. Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidung: Es gebe im Gegensatz zur früheren Rechtslage grundsätzlich keine Pflicht des Arbeitnehmers mehr, den Urlaub während einer längeren Kündigungsfrist oder Freistellung zu verbrauchen. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn die Verweigerung, den Urlaub zu nehmen, eine Verletzung der arbeitsrechtlichen Treuepflicht darstellen würde.

Einschränkungen wegen der Pandemie

Das wäre etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer die bezahlte Freizeit zu einem erheblichen Teil tatsächlich für Zwecke verwendet, für die er eigentlich Urlaub hätte nehmen müssen. Die Beurteilung hängt auch davon ab, ob der Arbeitnehmer überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu erholen.

Im aktuellen Verfahren war das nicht der Fall. Die Arbeitnehmerin hatte Betreuungspflichten für ein schulpflichtiges Kind. Darüber hinaus setzte in der Zeit der Dienstfreistellung der erste Lockdown ein, der "bekanntermaßen jegliche Urlaubsgestaltung massiv einschränkte". Der Arbeitgeber konnte daher nicht verlangen, dass die Frau ihren Urlaub in Anspruch nimmt. Sie durfte ihn sich auszahlen lassen. (japf, 3.6.2021)