Der Innovationsschub bei Kryptowährungen stellt Finanzbehörden und Steuerberater vor Herausforderungen. Oft fehlen die rechtlichen Vorgaben.

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"Manchmal geht es sogar mir zu schnell", sagt Oliver Stauber und meint damit das enorme Entwicklungstempo im Bereich Kryptowährungen. Als ehemaliger Anwalt und Chief Legal Officer bei Bitpanda, der größten Handelsplattform in Österreich, hat er sich auf die rechtlichen Rahmenbedingungen von virtuellen Währungen und Assets spezialisiert.

Am Donnerstag wird Stauber bei der Tax Tech, einer Konferenz für digitale Entwicklungen im Steuerrecht, über die steuerliche Behandlung von "Mining" und "Staking" sprechen. Denn: Viele rechtliche Fragen im Bereich Krypto-Assets sind nach wie vor unklar. Für die herkömmlichen gesetzlichen Begrifflichkeiten sind die neuartigen Technologien oft schwer greifbar – auch deshalb, weil sie sich rasant weiterentwickeln.

Laut Finanzministerium handelt es sich bei virtuellen Zahlungsmitteln wie Bitcoin oder Ether um "sonstige unkörperliche Wirtschaftsgüter". Gewinne können nicht nur durch Handel, sondern auch durch Mining erwirtschaftet werden. Miner stellen dem jeweiligen Blockchain-Netzwerk einer Kryptowährung ihre Rechenleistung zur Verfügung und bekommen dafür Block-Rewards, Belohnungen in Form der jeweiligen virtuellen Währung.

Gewerbliche Einkünfte

Erfolgt das Mining im Rahmen eines Gewerbebetriebs gelten die Erträge laut Ministerium als gewerbliche Einkünfte, die entsprechende steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Herstellung von Krypto-Assets wird also genauso behandelt wie die sonstiger Wirtschaftsgüter.

Laut Stauber ist diese Definition jedoch inkonsequent: "Mining ist keine Herstellung, sondern ein Validierungsvorgang. Es handelt sich dabei also um eine Dienstleistung." Der Betreiber erbringe eine Leistung, indem er auf der Blockchain Transaktionen überprüft und bestätigt. "Dafür bekommt er – wenn er Glück hat – eine Belohnung in Form von Krypto-Assets." Im Ergebnis mache das aber keinen Unterschied: Unabhängig von der Einstufung als Herstellung oder Dienstleistung handle es sich in den meisten Fällen um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sagt Stauber.

Schwieriger seien neuere Konzepte zu beurteilen: Bei einer häufigen Form des sogenannten Staking stellen Kunden ihre Krypto-Assets einer Börse zur Verfügung, die mit den Einheiten arbeitet, indem sie damit an einem Proof-of-Stake-Netzwerk teilnimmt. Der Kunde hat in der Regel keinen Einfluss auf den Prozess, sondern bekommt in regelmäßigen Abständen eine Vergütung ausbezahlt. Er kann den Vorgang zwar jederzeit beenden, trägt aber auch das Kursrisiko.

Keine konkreten Vorgaben

Das Ministerium verweist darauf, dass "zinstragend veranlagte Krypto-Assets" Kapitalvermögen darstellen und dem Sondersteuersatz von 27,5 Prozent unterliegen. Laut Stauber liegt aber weder eine Verzinsung noch Kapitalvermögen vor. "Die Anleger bleiben Eigentümer ihrer Krypto-Assets und verleihen nur deren Validierungsrechte. Es wird kein Kapital überlassen."

Vielmehr handle es sich bei den Staking-Rewards am ehesten um sonstige Einkünfte. Der Gewinn berechnet sich in diesem Fall durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die dabei erhaltenen Kryptowährungen selbst könnten ein Jahr nach Erhalt steuerfrei veräußert werden, genauso wie die zugrunde liegenden gestakten Kryptowährungen.

Konkrete gesetzliche Regelungen oder Rechtsprechung gibt es derzeit nicht. Aktuell sei das Steuerrecht teilweise noch weit von den neuesten Entwicklungen in der Praxis entfernt, sagt Stauber, der sich als Gründungsmitglied und Vorstand der Digital Assets Association Austria auch für das Ökosystem im Bereich der digitalen Assets einsetzt und die Interessen von Start-ups in der Branche vertritt. Seit 2017 habe es seitens des Finanzministeriums nichts Neues mehr gegeben. "Das ist in Kryptozeiten quasi ein Jahrhundert." (Jakob Pflügl, 7.6.2021)