Samstag Abend verhängte die Wiener Polizei ein präventives Platzverbot im Resselpark.

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Lang war das Platzverbot, das am Samstag "bis auf Widerruf" für den Wiener Resselpark erlassen wurde, nicht in Kraft. Schon Sonntagfrüh wurde es von der Polizei wieder aufgehoben. Die Behörde begründete ihre Vorgangsweise mit "strafbaren Handlungen" und "Sachbeschädigungen", die in der Nacht auf Samstag erfolgt waren. Körperliche Attacken "gewaltbereiter Gruppen" auf Beamte hätten die Sperre notwendig gemacht", erklärte der Wiener Polizeipräsident Gerhard Pürstl. Aber wann dürfen Behörden eigentlich Platzverbote verhängen?

Das Sicherheitspolizeigesetz sieht vor, dass die Polizei ein generelles Betretungsverbot für einen Ort erlassen kann, wenn eine "allgemeine Gefahr" für Leben oder Gesundheit mehrerer Personen oder für Eigentum oder Umwelt in "großem Ausmaß" vorliegt. Bloße Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften wie die Corona-Maßnahmen reichen dafür nicht aus. Laut Eva Erlacher, Anwältin für öffentliches Recht, muss die Gefahr bestehen, dass gerichtlich strafbare Handlungen erfolgen – also etwa Sachbeschädigungen oder Körperverletzungen.

Auch präventive Platzverbote möglich

Platzverbote können mit sofortiger Wirkung oder präventiv verordnet werden. Mit Betretungsverboten, die sofort wirksam sind, kann die Polizei auf akute Gefahren – etwa Bombendrohungen – reagieren. Zumeist ordnet die Polizei per Megafon das Verlassen eines bestimmten Gefahrenbereichs an. Diese spontanen Sperren dauern maximal sechs Stunden. Sofern danach weiterhin eine Gefahr besteht, dürfen sie aber erneut angeordnet werden.

Präventive Platzverbote wie jenes auf dem Karlsplatz kommen dann infrage, wenn schon im Vorhinein damit zu rechnen ist, dass eine Gefahr entstehen wird. Die Polizei muss dafür sorgen, dass die Verordnung auf geeignete Weise kundgemacht wird, damit alle Betroffenen davon erfahren. Möglich ist etwa eine Verlautbarung über die Medien. Dabei muss genau festgelegt werden, an welchem Tag zu welcher Uhrzeit und an welchem Ort die Sperre wirksam ist. Sofern das Platzverbot nicht früher aufgehoben wird – so wie das beim Karlsplatz der Fall war – tritt es spätestens nach drei Monaten außer Kraft.

Rechtliche Bekämpfung schwierig

Wer sich nicht an die Sperre hält, begeht eine Verwaltungsübertretung. Personen, die sich widersetzen, kann die Polizei auch festnehmen. Wer trotz des Verbots einen gesperrten Bereich betritt und dafür abgestraft wird, kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, sagt Erlacher im STANDARD-Gespräch.

Rechtsmittel gegen ein Platzverbot selbst sind schwieriger: Da es sich um eine Verordnung handelt, kommt nur ein Individualantrag beim Verfassungsgerichtshof infrage. Die Voraussetzungen dafür sind streng. Antragsteller müssen "unmittelbar betroffen" sein. Meist ist ein Platzverbot zum Zeitpunkt der Antragstellung aber nicht mehr in Kraft, weshalb entsprechende Rechtsmittel oft zurückgewiesen werden. (Jakob Pflügl, 7.6.2021)