Waldrodungen müssen behördlich bewilligt werden.

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Österreichs Wälder werden besonders geschützt. Wer roden will, braucht eine Bewilligung. Bei der Entscheidung darüber muss die Behörde aber auch die Arbeitsmarktsituation in der betreffenden Region ausreichend berücksichtigen, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar (VwGH 27.4.2021, Ra 2020/10/0186).

Ein Unternehmen hatte einen Antrag auf Rodung eines Waldstückes gestellt, weil es für neue Mitarbeiter zweier Gewerbebetriebe Parkplätze errichten wollte. Das Verwaltungsgericht lehnte ab. In der Gemeinde stehe ausreichend Bauland zur Verfügung. Solange diese Reserven nicht aufgebraucht seien, könne keine Rede davon sein, dass das öffentliche Interesse an der Rodung der Waldfläche für Bauzwecke überwiegt. Dazu komme die ohnehin schon "geringe Waldausstattung und die stark negative Waldflächenbilanz" in der Gemeinde.

Arbeitsmarktsituation in der Region

Das Unternehmen erhob Revision gegen die Entscheidung. Der beabsichtigte Parkplatz sei für die geplante Aufstockung der Mitarbeiterzahl von zwei "Leitbetrieben" um 50 Arbeitnehmer erforderlich. Deshalb überwiege das öffentliche Interesse am Bau der beiden Parkplätze.

Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Unternehmen – zumindest vorerst – recht: Das Verwaltungsgericht habe zwar eine Interessenabwägung vorgenommen, aber nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Unternehmen ein öffentliches Interesse an der Schaffung von Arbeitsplätzen geltend gemacht hat. Das Gericht habe es unterlassen, Ermittlungen zur Arbeitsmarktsituation sowie zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in der Region durchzuführen. Das wäre aber notwendig gewesen, um die entgegenstehenden Interessen überhaupt sinnvoll abwägen zu können.

Der Verwaltungsgerichtshof hob die Entscheidung auf und verwies sie zurück ans Verwaltungsgericht. Dort muss nun neu verhandelt werden. (japf, 9.6.2020)