Das Warnsystem soll dem AMS die Möglichkeit geben, entstehende Arbeitslosigkeit frühzeitig zu bekämpfen.

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Kündigt ein Unternehmen mehr als vier Mitarbeiter gleichzeitig, muss es das Arbeitsmarktservice (AMS) darüber informieren. Diese Regelung darf nicht dadurch umgangen werden, dass Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse gestaffelt in mehreren Tranchen beenden, erklärte der Oberste Gerichtshof (OGH 29.4.2021, 9 ObA 33/21z).

Ein Unternehmen hatte die Arbeitsverhältnisse von sieben über 50-jährigen Mitarbeitern gleichzeitig beendet, ohne das AMS zu verständigen. Als die Beschäftigten dagegen klagten, kündigte das Unternehmen die Arbeitsverhältnisse für dieselben Personen zu drei verschiedenen Terminen innerhalb von zwei Monaten, um die Schwellenwerte des Frühwarnsystems nicht zu überschreiten.

Umgehungskonstruktion

Vor Gericht bekamen die Arbeitnehmer recht, nun bestätigte auch der Oberste Gerichtshof die Entscheidung. Arbeitgeber müssen dann das AMS informieren, wenn mindestens fünf Arbeitnehmer in einem Zeitraum von 30 Tagen gekündigt werden. Ob eine Streuung über diesen Zeitraum hinaus erlaubt ist, hängt von der Absicht des Arbeitgebers ab.

Eine zeitliche Aufteilung wäre zulässig, wenn das Unternehmen schon ursprünglich plante, die Arbeitsverhältnisse zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu beenden. Wenn sich die Kündigungen entgegen der anfänglichen Absicht über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist aber davon auszugehen, dass eine Umgehung vorliegt. Im aktuellen Verfahren war das laut Höchstgericht unzweifelhaft der Fall: Der Arbeitgeber änderte die Zeitpunkte der Kündigungen nur deshalb, um die unwirksamen ersten Kündigungen zu "reparieren".

Gezielte Bekämpfung von Arbeitslosigkeit

Das Warnsystem soll dem AMS die Möglichkeit zu geben, gezielt zu fördern und zu beraten, um entstehende Arbeitslosigkeit früh bekämpfen zu können. Betriebe mit 20 bis 100 Beschäftigten müssen die gleichzeitige Kündigung von mehr als vier Arbeitskräften melden. Bei Unternehmen mit 100 bis 600 Mitarbeitern gilt eine Grenze von fünf Prozent der Belegschaft. Betriebe, die mehr als 600 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen das AMS bei einer Kündigung von mehr als 30 Arbeitskräften informieren. Eine Sonderregelung besteht für Mitarbeiter, die älter als 50 sind. Unabhängig von der Größe der Belegschaft gilt die Pflicht zur Bekanntmachung ab der Beendigung von mindestens fünf Arbeitsverhältnissen. (japf, 11.6.2021)