Betrunkene müssen wissen, dass die Benützung einer Stiege im alkoholisierten Zustand gefährlich ist.

Foto: APA/GEORG HOCHMUTH

Ein betrunkener Mann, der auf einer ungesicherten Stiege in einem Lokal zu Sturz kam und daraufhin den Wirt auf Schadenersatz klagte, trägt Mitschuld an seinen Verletzungen. Er hätte wissen müssen, dass die Benützung der Stiege im alkoholisierten Zustand gefährlich ist, erklärte er Oberste Gerichtshof (OGH 30.4.2021, 8 Ob 22/21z).

Der Mann, der zumindest 1,2 Promille hatte, wollte das Lokal über eine Stiege verlassen. Bei der Treppe, die am oberen Ende mit einem Gitter abgesperrt war, handelte es sich jedoch nicht um den Ausgang. Als er dies bemerkte und umdrehte, stürzte er und verletzte sich.

Schadensteilung

Da die Stiege nicht ausreichend gesichert war, klagte er den Wirt auf Schadenersatz und bekam teilweise recht. Das Oberlandesgericht Graz nahm aber ein Mitverschulden des Mannes von einem Drittel an. Aufgrund seines Zustands sei ein Sturz auf der Treppe vorhersehbar gewesen. Der Betrunkene hätte erkennen müssen, dass seine Alkoholisierung die Benützung der Treppe gefährlich macht.

Da der Mann das nicht hinnehmen wollte, legte er Revision ein. Der Oberste Gerichtshof bestätigte nun aber die Entscheidung der Grazer Richter: Gemäß Paragraf 1307 ABGB ist ein "im Zustand der Sinnesverwirrung" verursachter Schaden dem zuzurechnen, der sich aus eigenem Verschulden in diesen Zustand versetzt hat. Das gelte auch für Betrunkene, die sich verletzen.

Dabei spiele auch eine Rolle, ob die Gefahrensituation für den Alkoholisierten vorhersehbar war, als dieser begann, sich zu betrinken. So nahm die Rechtsprechung in der Vergangenheit etwa eine Mitschuld eines Mannes an, der aus einem Wirtshaus geschmissen wurde und sich in der Kälte im Freien eine Lungenentzündung zuzog. Da er wusste, dass er sich im betrunkenen Zustand immer lästig und gewalttätig verhält, hätte er damit rechnen müssen, dass der Abend möglicherweise so endet. (japf, 16.6.2021)