Immer häufiger bekommen Personen über das Internet oder soziale Medien ungefragt Fotos von entblößten Geschlechtsteilen zugeschickt. Die Motivation hierfür erschließt sich nicht immer. Der berühmte Kindergartenvergleich "Mein Sandhaufen ist aber größer als deiner" drängt sich auf. Ob solche Bilder jemals dazu führen, dass sich eine (sexuelle) Begegnung mit dem Gegenüber ergibt, darf bezweifelt werden.

In Deutschland ist es strafbar, Nacktfotos an Personen zu versenden, die diese gar nicht erhalten möchten. "Unerlaubtes Versenden pornografischer Schriften" wird dies im deutschen Strafgesetzbuch genannt. Es gibt nicht erst seit dem Beitrag "Männerwelten" von Sophie Passmann und Joko und Klaas einen breiten Diskurs zum Thema uneingeladene Selbstentblößung. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Betroffene in Österreich, sich dagegen zu wehren?

Einmal ist keinmal

Das einmalige Versenden eines Nacktfotos einer erwachsenen Person an eine andere erwachsene Person ist hier nicht per se strafbar. Auch wenn Empfänger oder Empfängerinnen sich berechtigterweise verärgert und belästigt fühlen mögen: Damit etwas strafrechtlich als sexuelle Belästigung gewertet wird, braucht es eine sogenannte "geschlechtliche Handlung", entweder an einer anderen Person oder an sich selbst vor einer anderen Person. Das bedeutet: Versendet jemand ein Penis- oder Vulvafoto, ist das schon deshalb keine sexuelle Belästigung, weil es an einer geschlechtlichen Handlung (sexualbezogene Verhaltensweise) fehlt. Anders könnte dies zu beurteilen sein, wenn jemand mittels Live-Übertragung unerwünscht Masturbationshandlungen übermittelt.

Wie können Personen aber nun vorgehen, wenn sie unaufgefordert Bildmaterial der primären Geschlechtsteile eines oder einer Fremden erhalten? Fotos als Sanktion einfach zu veröffentlichen ist rechtlich nicht empfehlenswert. Auch an die Arbeitgeberin oder die Mama der Versenderin oder des Versenders sollte man das Bild besser nicht weiterleiten.

Ein Bild seines Penisses oder ihrer Vulva zu verschicken ist per se nicht strafbar – wenn es bei einer einmaligen Handlung bleibt.
Foto: https://www.istockphoto.com/de/portfolio/Björn.Forenius

Rechtlich betrachtet, sind solche Fotos ein relativ neues Phänomen. Die aktuelle Rechtslage bietet Schutz für den Fall, dass jemand ungefragt (Nackt-)Bilder einer anderen Person anfertigt oder veröffentlicht. Davon sind aber Personen nicht erfasst, die ungefragt Fotos von sich selbst an andere verschicken. Die Möglichkeiten, gegen ein einmaliges Nacktfoto vorzugehen, sind sowohl zivil- als auch strafrechtlich nicht sehr ausgeprägt. Eine Anzeige bei der Polizei kann dennoch sinnvoll sein, wenn es zum Beispiel nicht bei einem einmaligen Foto bleibt oder wenn man sich bedroht und verfolgt fühlt. Hier ist eine gute Dokumentation der Vorfälle hilfreich.

Keine leichte Rechtsdurchsetzung

Mit dem Paket "Hass im Netz", das mit 1. Jänner 2021 in Kraft getreten ist, wollte man Opfer von Hass im Netz besser schützen. Unter anderem wurde ein Verfahren ("neues Mandatsverfahren") eingerichtet, mit dem es in Fällen von schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen rasch möglich sein soll, den Täter oder die Täterin zur Unterlassung zu zwingen.

Explizit gesetzlich thematisiert wurden solche Nacktfotos oder Dickpics jedoch nicht. Stuft man aber zum Beispiel ein unerwünschtes Dickpic als schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung ein, wäre es denkbar, mittels des neuen verkürzten Verfahrens eine Unterlassung gerichtlich durchzusetzen. Das ist vor allem dann möglich, wenn der Absender oder die Absenderin bekannt ist oder ausgeforscht werden kann. Der Umstand, dass nur wenige Personen unerwünschte Nacktfotos von sich mittels Klarnamen versenden, erleichtert die Rechtsdurchsetzung natürlich nicht.

Auch wenn es nicht die befriedigendste Lösung sein mag: Bei den meisten Social-Media-Anbietern verstößt ein solches Benehmen auch gegen die Nutzungsrichtlinien. Es ist auf dieser Grundlage möglich, ein Profil zu melden und auch zu blockieren. (Theresa Kamp, 22.6.2021)