Einzelne Steine der Wurfsteinmauer ragten ins Nachbargrundstück. Für den Obersten Gerichtshof ist das kein Grund zur Klage.

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Manchmal geht es einfach nur "ums Prinzip". Richterinnen und Richter sind das im Falle von Streitigkeiten zwischen Nachbarn durchaus gewohnt. Ab und zu wird es aber auch ihnen zu bunt – so geschehen in einem aktuellen Fall, der vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) landete. Ein Mann hatte sich über eine Steinmauer beschwert, die leicht über seine Grundstücksgrenze ragte. Sein Begehren wurde allerdings abgewiesen: Bei der Klage habe es sich um eine "schikanöse Rechtsausübung" gehandelt (OGH 18.5.2021, 1 Ob 50/21).

Der Nachbar des Klägers hatte die Wurfsteinmauer bereits im Jahr 2000 entlang der Grundstücksgrenze errichtet. Die Mauer war zwar durchgehend 19 bis 66 Zentimeter von der Grenze entfernt, allerdings reichten teilweise lose, in den Boden eingebettete Steine in das Nachbargrundstück hinein. Über Jahre hinweg wurde die Mauer weder vom Kläger noch vom Voreigentümer des Grundstücks beanstandet. Zum Thema wurde sie erst im Zuge von Streitigkeiten zwischen den Nachbarn.

Rechtsmissbrauch

Der Mann nahm das zum Anlass, die Entfernung der Steinschlichtung gerichtlich einzuklagen. Erfolg hatte er dabei nicht. In der Beurteilung der Fallkonstellation waren sich die gerichtlichen Instanzen einig: Die Klage sei rechtsmissbräuchlich und daher abzuweisen. Auch der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Das Recht eines Grundstückseigentümers wird laut Höchstgericht durch das Verbot der "schikanösen Rechtsausübung" beschränkt. Eine solche "Schikane" liege etwa dann vor, wenn es dem Kläger nur darum geht, dem anderen einen Schaden zuzufügen. Unter Umständen reiche es aber auch, wenn das "unlautere Motiv" im Vordergrund steht und daher "andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten". Das war laut OGH im aktuellen Verfahren der Fall. Der Nachbar habe die Steine auf seinem Grundstück jahrelang akzeptiert – und wird das nun auch weiterhin tun müssen. (japf, 1.7.2021)