Ein seit 1997 beschäftigter Forscher und Hauptlehroffizier wurde 2014 vom Dienst freigestellt – was ihm alles andere als recht war: Ihm ging es darum, mit seiner Arbeit seine beruflich-wissenschaftliche Qualifikation zu erhalten und zu entwickeln. Er befürchtete, dass seine intellektuellen Fähigkeiten "einrosten", zumal er keinen Zugang zur Bibliothek und zu Fortbildungsveranstaltungen mehr hatte. Auch vermisste er den Kontakt zu den anderen Forschern. Er klagte und verlor in allen Instanzen.

Ein allgemeines Recht auf Beschäftigung besteht nicht. Nur ausnahmsweise wird es bejaht, wenn das Brachliegen der Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des Niveaus führt, so bei Chirurgen, Profifußballern und Orchestermusikern.

Kein Recht auf Beschäftigung als Wissenschafter

Der OGH schließt zwar nicht aus, dass auch ein Wissenschafter "ausnahmsweise" ein nachvollziehbares Interesse an den Arbeitsergebnissen und daher Anspruch darauf haben kann, tatsächlich eingesetzt zu werden. Hier seien aber keine schützenswerten Interessen beeinträchtigt worden: Publizieren, Forschen und Vortragen sei auch außerhalb eines Dienstverhältnisses möglich. Der Forscher konnte das Gericht nicht überzeugen, dass ihm durch die Freistellung jegliche berufliche Perspektive verbaut wäre. Sein Recht auf Beschäftigung wurde daher verneint.

Gegen eine Freistellung klagen? Das geht nur in Ausnahmefällen gut.
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Hintertür Mobbing

Für den Kläger lag in seiner Freistellung aber auch ein Mobbing, das durch seine Zulassung zur Arbeit beendet werden müsse. Dagegen der OGH: "Wollte man schon seine Nichtbeschäftigung als Mobbinghandlung mit der Konsequenz in Betracht ziehen, dass ihm daraus der begehrte Anspruch erwächst, [würde] quasi durch die Hintertür ein Recht auf Beschäftigung zugebilligt (…). Das liefe der Rechtsprechung zuwider, die ein allgemeines Recht auf Beschäftigung gerade nicht anerkennt."

Davon abgesehen, konnte das Höchstgericht in der Vorladung zu einer ärztlichen Untersuchung, dem Nichtbeantworten seiner zwei Schreiben und deren Weiterleitung an eine andere Stelle ohnehin kein Mobbing erkennen. Das sei keine "konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen und Kolleginnen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen ("Bossing"), bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder mehreren Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet." Der Ladung zur Untersuchung ging seine eigene Aussage über diverse gesundheitliche Beschwerden voran, die Weiterleitung seiner Schreiben war den internen Zuständigkeiten geschuldet. Diese Maßnahmen waren also sachlich motiviert.

Es bleibt also dabei: Der Verzicht auf Arbeitsleistungen liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Nur in Ausnahmesituationen können Arbeitnehmer durchsetzen, dass sie arbeiten dürfen. (Kristina Silberbauer, 14.7.2021)