Die Urlaubssaison ist eröffnet, die Delta-Variante auf dem Vormarsch. Dürfen Arbeitgeber eine Quarantäne anordnen? Und kann der Urlaub wegen der Infektionsgefahr im Ausland wieder zurückgenommen werden? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht im Überblick.

Frage: Darf der Arbeitgeber Urlaub anordnen?

Antwort: Nein. "Auch in wirtschaftlich schweren Zeiten wie der Corona-Pandemie hat der Arbeitgeber kein Recht, den Verbrauch von Urlaub anzuordnen", sagt Rainer Kraft, Geschäftsführer des Vorlagenportals für Arbeitsrecht und Personalverrechnung. Der Urlaubskonsum ist entsprechend des Urlaubsgesetzes Vereinbarungssache. Somit haben Arbeitnehmer umgekehrt auch kein Recht, Urlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers anzutreten. Eine Besonderheit seit 1. Juli 2021 ist jedoch für jene Betriebe vorgesehen, die in Kurzarbeit verbleiben oder diese neu einführen: Die Vereinbarung sieht für Kurzarbeiter einen verpflichtenden Urlaubsverbrauch von einer Woche pro angefangenen zweimonatigen Kurzarbeitszeitraum vor.

Frage: Ist ein Urlaub im Ausland aktuell arbeitsrechtlich zulässig?

Antwort: Ja, trotz der Corona-bedingten Einschränkungen sind Urlaube im Ausland möglich. Die Bedingungen für die Einreise in das Urlaubsland richten sich nach dessen Vorschriften. Für die Rückreise nach Österreich gilt die Einreiseverordnung, die in der Regel einen Drei-G-Nachweis verlangt. Je nachdem, aus welchem Land man zurückkehrt, kann es auch noch zusätzliche Anforderungen geben, zum Beispiel den Antritt einer zehntägigen Quarantäne. "Zu beachten ist, dass sich die Bestimmungen immer wieder ändern. Daher ist eine permanente Beobachtung der rechtlichen Lage erforderlich", sagt Kraft.

Frage: Bekommen Beschäftigte in Heimquarantäne weiterhin Gehalt?

Antwort: Für die Dauer der Quarantäne hat der Arbeitnehmer nach Ansicht des Arbeitsministeriums keinen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Fährt jemand trotz drohender Heimquarantäne ins Ausland, wird das laut Kraft als Fahrlässigkeit – und somit selbstverschuldete Dienstverhinderung – gewertet.

Frage: Kann eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung drohen?

Antwort: Ob dem Arbeitnehmer weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, ist laut dem Arbeitsrechtsexperten nicht geklärt. "Die Möglichkeit einer Verwarnung wird wohl zu bejahen sein, eine fristlose Entlassung wäre hingegen problematisch", sagt Kraft.

Remote Work im Ausland kann vereinbart werden. Arbeiten am Strand ist aber laut dem Arbeitsrechtsexperten keine gute Idee.
Foto: Getty Images/iStockphoto

Frage: Muss für die Zeit der Heimquarantäne Urlaub genommen werden?

Antwort: Eine einvernehmliche Absprache über einen Urlaubsverbrauch könnte laut Kraft rechtlich problematisch sein. Da der vom Urlaubsgesetz intendierte Erholungszweck im Falle eines auf die eigenen vier Wände beschränkten Bewegungsradius fraglich ist. Denkbar wäre es hingegen, einen unbezahlten Urlaub zu vereinbaren, für den der Mitarbeiter zwar kein Entgelt bekommt, aber immerhin – anders als bei einer schlichten Heimquarantäne – durchgehend versichert bleibt. Eine Alternative sei das Homeoffice, sofern das möglich ist.

Frage: Kann eingereichter Urlaub zurückgenommen werden?

Antwort: "Ein Rücktritt von einem bereits vereinbarten Urlaub ist dann denkbar, wenn außergewöhnlich wichtige Gründe dafür vorliegen", sagt Kraft. Zum Beispiel eine unvorhersehbare und für das Unternehmen existenzgefährdende Situation. Das Bestehen einer Infektionsgefahr im Urlaubsland wird laut dem Arbeitsrechtsexperten wohl nicht darunterfallen.

Frage: Darf der Arbeitgeber einen Corona-Test verlangen oder eine Quarantäne anordnen?

Antwort: Nein. Wenn der Arbeitgeber hingegen eine gesetzlich nicht zwingende Quarantäne anordnet, ist dies als eine Dienstfreistellung zu werten, für die dem Arbeitnehmer das Entgelt weitergezahlt werden muss.

Frage: Können Beschäftigte auch im Ausland remote arbeiten?

Antwort: Das Remote-Arbeiten im Ausland kann vereinbart werden, es gibt aber keinen Rechtsanspruch darauf. Beim Arbeiten im Ausland sei laut Kraft besonders wichtig, dass datenschutzrechtliche und sicherheitstechnische Aspekte bestmöglich berücksichtigt werden. Das heißt, Arbeitnehmer könnten dazu angehalten werden, nicht am Strand oder im Kaffeehaus im öffentlichen WLAN zu arbeiten, sondern in einer räumlich abgeschirmten Umgebung, etwa im Hotelzimmer. (Anika Dang, 16.7.2021)