Für Michael Lang, Vizerektor der Wirtschaftsuniversität Wien, ist das neueste Urteil zu Kettenverträgen kein Grund zum Jubeln. Im Gastkommentar erklärt er, warum.

Das jüngste Urteil zur Kettenvertragsregelung im universitären Arbeitsrecht sorgt einmal mehr für Diskussionen – auch im STANDARD (siehe "Urteil gegen exzessive Kettenverträge an Unis" und "Verbessert den Paragrafen"). Paragraf 109 des Universitätsgesetzes (UG) gehöre dringend novelliert, so die Forderung. Doch ist der Fall einer jungen Chemikerin, welche die Medizinische Universität Wien geklagt und – nach einem langwierigen Instanzenweg über den EuGH – schließlich vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien wegen Ungleichbehandlung recht bekommen hatte, für junge Akademikerinnen und Akademiker tatsächlich ein Grund zum Jubeln? Die Antwort ist ein klares Nein.

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Was tun mit den Kettenverträge an den Unis? Viele Wissenschafterinnen und Wissenschafter müssen sich von einem befristeten Vertrag zum nächsten hanteln.
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Zum einen sind die bisherigen Entscheidungen nur Zwischenetappen: Der Fall wird die Gerichte aufgrund des von der Medizin-Universität angekündigten Rechtsmittels noch länger beschäftigen. Und selbst im Falle eines abschließenden Urteils hat der Ausgang des Verfahrens keine zwangsläufigen Folgen für Verträge anderer Teilzeitbeschäftigter an Universitäten: Die sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung ist jeweils gesondert zu prüfen.

Notwendige Balance

Zum anderen kann sich die vom Arbeits- und Sozialgericht behandelte Rechtsfrage ab 1. Oktober 2021 ohnehin nicht mehr stellen: Das Gesetz differenziert mit Inkrafttreten der UG-Novelle nicht mehr zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung. Als Grundregel ist eine maximal achtjährige Gesamtdauer für befristete Arbeitsverhältnisse von Wissenschafterinnen und Wissenschaftern vorgesehen. Ob diese Arbeitsverhältnisse unmittelbar aneinander anschließen oder immer wieder unterbrochen werden, macht keinen Unterschied mehr: Alle an derselben Universität in befristeten Arbeitsverhältnissen verbrachte Zeiten werden zusammengerechnet.

Die weiterhin bestehende Möglichkeit, unter diesen Rahmenbedingungen befristete Arbeitsverträge abzuschließen, darf aber nicht den Blick dafür verstellen, wie wichtig unbefristete Arbeitsverhältnisse für Universitäten sind. Neben den Professuren sind die Tenure-Track-Stellen an vielen Universitäten zu einer wichtigen Säule der Personalpolitik geworden. Vielversprechende Nachwuchswissenschafterinnen und -wissenschafter brauchen Karriereperspektiven. Die Sicherung und Weitergabe von Wissen und Erfahrung sind an einer Universität unverzichtbar.

"Eine nachhaltige Personalpolitik muss auch der Generationengerechtigkeit verpflichtet sein."

Eine zukunftsorientierte Personalstrategie strebt ein ausbalanciertes Verhältnis von Laufbahnstellen und befristeten Stellen an. Daher bedarf es auch befristeter Stellen: Die Universitäten müssen sicherstellen, dass in einem Fach nicht alle verfügbaren Stellen von Forscherinnen und Forschern in ähnlichem Alter besetzt werden. Kommende Generationen hätten dann für Jahrzehnte keinen Zugang mehr zum Wissenschaftsbetrieb. Eine Generation würde zulasten der nächsten leben. Eine nachhaltige Personalpolitik muss auch der Generationengerechtigkeit verpflichtet sein.

Keine Entfristung

Wichtig ist Klarheit für alle Beteiligten: Bei einer Laufbahnstelle hängen die weiteren Karriereschritte von klar definierten Qualifikationszielen ab. Wer sich hingegen für eine befristete Stelle bewirbt, darf auch bei bester Performance nicht damit rechnen, dass der Arbeitsvertrag am Ende doch entfristet wird. Die Dauer der Befristung sollte so bemessen sein, dass der Erwerb einer wissenschaftlichen Qualifikation (PhD, Habilitation et cetera) möglich ist. Karrierebegleitungs- und Placementmaßnahmen unterstützen die erfolgreiche Fortsetzung der Karriere außerhalb der eigenen Universität. Die Universität, an der Wissenschafterinnen und Wissenschafter die Grundlagen dafür geschaffen haben, hat ein eminentes Interesse am Erfolg der bei ihr ausgebildeten Forschenden: Die hohe Qualität ihrer ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirkt reputationserhöhend, und oft führen die geknüpften Kontakte zu wichtigen internationalen Forschungskooperationen.

Das neue Arbeitsrecht ermöglicht den Universitäten, ihrem exzellenten Nachwuchs eine Laufbahn innerhalb der Universität anzubieten oder sie auf Karrieren außerhalb der eigenen Universität vorzubereiten. (Michael Lang, 15.7.2021)