Das Warnsystem soll dem AMS die Möglichkeit geben, entstehende Arbeitslosigkeit frühzeitig zu bekämpfen.

Foto: APA/ROBERT JAEGER

Beendet ein Unternehmer die Arbeitsverhältnisse mehrerer Mitarbeiter gleichzeitig, ist er dazu verpflichtet, das Arbeitsmarktservice (AMS) zu informieren. Das gilt nicht nur für Kündigungen, sondern auch für einvernehmliche Auflösungen. Bei den rechtlichen Konsequenzen muss allerdings unterschieden werden, erklärte der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer aktuellen Entscheidung: Verstößt ein Arbeitgeber gegen die Meldepflicht, sind Kündigungen durch den Arbeitgeber unwirksam, einvernehmliche Auflösungen bleiben dagegen aufrecht (OGH 24.6.2021, 9 ObA 47/21h).

Ein Hotel wollte Anfang 2020 wegen der Covid-19-Pandemie mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig beenden. Es informierte daher die zuständige Geschäftsstelle des AMS und ersuchte sie, den Kündigungen möglichst schnell zuzustimmen. Andernfalls hätte das Hotel eine Frist von 30 Tagen bis zum Ausspruch der Kündigungen abwarten müssen.

Keine Gesetzeslücke

Noch bevor das AMS die Zustimmung erteilte, schlug der Geschäftsführer zahlreichen Mitarbeitern eine einvernehmliche Auflösung vor. Eine betroffene Arbeitnehmerin klagte: Die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses sei unwirksam, weil das AMS im Zeitpunkt der Beendigung noch nicht zugestimmt hatte. Die Frau bekam vom Erstgericht zunächst recht. Berufungsgericht und Oberster Gerichtshof revidierten allerdings die Entscheidung.

Zwar seien von der Meldepflicht an das AMS auch einvernehmliche Auflösungen umfasst, im Falle eines Verstoßes werden aber nur Kündigungen unwirksam. Dafür sprechen der Gesetzeswortlaut und die zugrundeliegende EU-Richtlinie. Laut Höchstgericht liegt daher keine ungewollte Gesetzeslücke vor. Die Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Mitarbeiterin war also gültig.

Frühzeitige Bekämpfung von Arbeitslosigkeit

Das Warnsystem soll dem AMS die Möglichkeit geben, entstehende Arbeitslosigkeit früh zu bekämpfen. Betriebe mit 20 bis 100 Beschäftigten müssen die gleichzeitige Kündigung von mehr als vier Arbeitskräften melden. Bei Unternehmen mit 100 bis 600 Mitarbeitern gilt eine Grenze von fünf Prozent der Belegschaft. Betriebe, die mehr als 600 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen das AMS bei einer Kündigung von mehr als 30 Arbeitskräften informieren. Eine Sonderregelung besteht für Mitarbeiter, die älter als 50 sind: Unabhängig von der Größe der Belegschaft gilt die Pflicht zur Bekanntmachung ab der Beendigung von mindestens fünf Arbeitsverhältnissen. (japf, 16.7.2021)