Die Vermieter wollen sich nun mit einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden.

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Die im Mietrechtsgesetz festgesetzten und durch den Wiener Richtwert näher konkretisierten Mietobergrenzen sind laut dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) verfassungskonform. Das Höchstgericht wies eine entsprechende Beschwerde des Vereins der Wiener Gründerzeithäuser zurück. Der Antrag habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt.

Bereits 2016 und 2017 hatte der Verfassungsgerichtshof ähnliche Beschwerden abgewiesen. Damals wie heute argumentierte der Verein, dass die Gründerzeithäuser in der Bundeshauptstadt durch den niedrigen Wiener Richtwert von aktuell 5,81 Euro je Quadratmeter nicht mehr in einem angemessenen Zustand erhalten werden können.

Klage wegen Diskriminierung

Im aktuellen Antrag hatten sich die Vermieter zusätzlich auf ein wissenschaftliches Gutachten gestützt, das die Rechtswidrigkeit des Wiener Richtwerts darlegen sollte. Die unterschiedlichen Höhen der Richtwerte je nach Bundesland seien eine ungerechtfertigte Diskriminierung. Vor dem Höchstgericht blieben die Argumente allerdings ohne Erfolg.

Kaspar Erath, Obmann des Vereins der Wiener Gründerzeithäuser, zeigte sich von der "unverständlichen Beschwerde-Ablehnung" und der "billigen Begründung" enttäuscht. Die Vermieter wollen sich nun einmal mehr mit einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden.

Lange juristische Vorgeschichte

Erath und sein Verein hatten bereits 2016 und 2017 Verfassungsbeschwerden eingebracht. Die erste wies der VfGH aus formalen Gründen zurück, bei der zweiten erfolgte dies auch mit einer inhaltlichen Begründung: Mit den unterschiedlichen Richtwerten dürfe der Gesetzgeber seine "politischen Zielvorstellungen" verfolgen. Der "rechtspolitische Gestaltungsspielraum" sei daher nicht überschritten worden.

2019 versuchten es die Vermieter schließlich mit einer Staatshaftungsklage gegen die Republik und forderten Schadenersatz für erlittenes "legislatives Unrecht". Aufgrund der Rechtslage sei es für Besitzer von Wiener Zinshäusern nicht möglich, einen "Mindestgewinn zu erwirtschaften". Diese Klage wurde vom VfGH im Juni 2020 zurückgewiesen. (japf, mapu, 19.7.2021)