Die EU-Fluggastrechte-Verordnung liefert bei verspäteten oder gestrichenen Flügen klare Regeln.

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Wien – Wenn sich ein Flug verspätet oder gar gestrichen wird, ist es wichtig, seine Rechte als Passagier zu kennen. "Die EU-Fluggastrechte-Verordnung liefert für solche Fälle klare Regeln. Diese gelten für Flüge innerhalb der EU, aus der EU in andere Länder oder aus anderen Ländern in die EU, sofern es sich dabei um eine EU-Airline handelt", sagt ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried. "Je nach Dauer der Verspätung besteht ein Anspruch auf Betreuungsleistung oder Ausgleichszahlung."

Ist der Flug um fünf Stunden oder mehr verzögert oder wird gar annulliert, haben Passagiere die Wahl zwischen der Erstattung des Ticketpreises, eventuell mit einem Rücktransport zum ersten Abflugort, und einer anderweitigen Beförderung zum Endziel. Fluglinien sind im Falle eines verspäteten Abflugs grundsätzlich verpflichtet, unentgeltlich Snacks und Erfrischungen anzubieten sowie Telefonate oder das Versenden von E-Mails zu ermöglichen.

Die Betreuungsleistung ist von der Dauer der Verspätung und der Flugdistanz abhängig: Bei Flugstrecken bis 1.500 Kilometer hat man ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf die Betreuungsleistung. "Wird das verweigert, lohnt es sich, die Rechnungen für Snacks und Co aufzuheben, um die Ausgaben später einfordern zu können", rät der Jurist des Mobilitätsklubs. "Kommt man mindestens drei Stunden verspätet am Endziel an, haben Flugreisende außerdem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung."

Ansprüche bei Flugannullierung

Fällt ein gebuchter Flug aus, hat man als Passagier die Wahl zwischen der Erstattung des Ticketpreises oder einer Ersatzbeförderung (das heißt andere Beförderung zum Ziel oder frühestmöglicher Rückflug zum ersten Abflugort). "Eine pauschale Entschädigung muss die Fluglinie dann bezahlen, wenn der Passagier nicht mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurde", sagt Authried. "Aber auch wenn zwei Wochen unterschritten wurden, besteht noch kein Anspruch auf Entschädigung – sofern ein alternativer Flug angeboten wird und dabei bestimmte Zeitrahmen bei Abflug und Ankunft eingehalten werden: So muss die Airline bei Benachrichtigung innerhalb von weniger als sieben Tagen vor Abflug keinen pauschalen Ersatz leisten, wenn ein neuer Flug angeboten wird, der maximal eine Stunde früher abfliegt und maximal zwei Stunden später ankommt."

Ausgleichszahlung von Länge der Flugstrecke abhängig

Steht eine Entschädigung zu (also zum Beispiel im Falle einer ersatzlosen oder nicht rechtzeitig bekanntgegebenen Annullierung oder einer verspäteten Ankunft von mindestens drei Stunden), hängt deren Höhe von der Länge der Flugstrecke ab – und reicht von 250 Euro bei Flugstrecken bis 1.500 Kilometer bis zu 600 Euro bei Flugstrecken über 3.500 Kilometer (außerhalb der EU). "Passagiere haben dabei das Recht, ihr Geld zurückzuerhalten. Airlines bieten in solchen Fällen auch gern Gutscheine an – diese müssen jedoch nicht akzeptiert werden", stellt der Jurist klar.

Bietet die Fluglinie aber einen Alternativflug an, kann die Höhe der Entschädigung um 50 Prozent gekürzt werden, wenn abhängig von der Länge der Strecke die neue Ankunftszeit nicht zu stark von der vereinbarten abweicht, zum Beispiel bei Entfernungen von bis zu 1.500 Kilometern um maximal zwei Stunden.

Ob verspätet oder annulliert – kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht, wenn die Fluglinie nachweisen kann, dass die Verspätung oder Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist (zum Beispiel Unwetter oder Terroranschlag). Dieser Tatbestand muss von der Fluglinie allerdings nachgewiesen werden. Zudem muss die Airline belegen können, dass sich die Folgen der außergewöhnlichen Umstände auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen (etwa eine Umbuchung) ergriffen worden wären. (red, 22.7.2021)