Die Schotterbänke am Salzachufer sind ein beliebter Platz für Lagerfeuer.

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Das öffentliche Salzachufer in Salzburg ist gerade im Sommer ein beliebter Treffpunkt für Jung und Alt. Bei Anrainern sorgt das mitunter für Unmut. Sie stören sich vor allem an Lagerfeuern und der damit verbundenen Rauchentwicklung. Ein Mann versuchte nun, die Republik gerichtlich dazu zu zwingen, die Feuer zu unterbinden. Erfolg hatte er dabei aber keinen: Laut dem Obersten Gerichtshof (OGH) habe die Behörde keine "realistische" Handhabe (OGH 22.6.2021, 1 Ob 107/21y).

Kein Unterlassungsanspruch

Der Mann hatte einen nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Republik geltend gemacht. Sein Grundstück grenze zwar nicht direkt an das öffentlichen Salzachufer, sei von der Rauchentwicklung aber stark betroffen. Die Tagesurlauber würden für die Lagerfeuer häufig feuchtes Schwemmholz verwenden, das zu einer massiven Rauch- und Geruchsbelastung führe.

Lagerfeuer mit trockenem Holz sind am Salzachufer grundsätzlich erlaubt, solche mit Schwemmholz verboten. Für die Republik gebe es aber keine "realistische Möglichkeit", die Lagerfeuer gänzlich zu unterbinden.

Öffentliches Wassergut

Laut OGH handelt es sich bei dem Ufergrundstück um "öffentliches Wassergut", das sich im Eigentum der Republik befindet und dem "großen Gemeingebrauch" unterliegt. Damit steht es der Bevölkerung zu Erholungszwecken zur Verfügung.

Da das Entzünden der Feuerstellen nicht vom Gemeingebrauch umfasst ist, könnte der Staat es grundsätzlich untersagen. Als Eigentümer müsste er zudem dafür sorgen, das Störungen, die von seinem Grundstück ausgehen, verhindert werden – allerdings nur dann, wenn er auch die "tatsächliche Möglichkeit" dazu hat. Das verneinten die Gerichte im aktuellen Fall: Verbotstafeln oder stichprobenartige Kontrollen würden die Lagerfeuer nicht gänzlich verhindern. Ständige Kontrollen können vom Staat nicht verlangt werden. (japf, 22.7.2021)