Der Oberste Gerichtshof gab der Gesundheitskasse recht. Für die Entgeltfortzahlung wäre trotz einvernehmlicher Auflösung der Arbeitgeber zuständig gewesen.

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Wird ein Arbeitnehmer während eines Krankenstands gekündigt oder entlassen, hat er weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber seinem Arbeitgeber. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde – egal auf wessen Initiative. In einer aktuellen Entscheidung sorgte der Oberste Gerichtshof (OGH) damit für eine Klarstellung (OGH 22.6.2021, 10 ObS 67/21g).

Anlass des Verfahrens war ein Mann, der krankheitsbedingt arbeitsunfähig wurde. Der Arbeitgeber entließ den Mitarbeiter. In einem darauffolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren einigten sich die Streitparteien aber darauf, die einseitige Entlassung in eine einvernehmliche Auflösung umzuwandeln.

Arbeitgeber zuständig

Die Gesundheitskasse verweigerte dem Mann, der insgesamt länger als ein Jahr arbeitsunfähig blieb, die Zahlung des Krankengelds. Das Argument: Eigentlich wäre dafür noch der ehemalige Arbeitgeber zuständig, denn der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehe nicht nur bei Entlassungen, sondern auch bei einvernehmlichen Auflösungen weiter. Die Kasse müsse daher (noch) nicht zahlen.

Das Erstgericht gab der Gesundheitskasse recht, das Berufungsgericht revidierte die Entscheidung. Gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber bestehe kein Anspruch auf Entgelt mehr. Das sei nur bei einvernehmlichen Auflösungen der Fall, die auf Initiative des Arbeitgebers geschlossen wurden. Hier liege allerdings ein gerichtlicher Vergleich vor.

Kasse übernimmt danach

Der Oberste Gerichtshof stellte nun das Urteil des Erstgerichts wieder her: Mit einer Gesetzesänderung im Jahr 2018 sei klargestellt worden, dass das Krankengeld auch bei einvernehmlichen Auflösungen weiterbezahlt werden muss. Dafür, dass dies nur für einvernehmliche Auflösungen gelte, die vom Dienstgeber ausgehen, bestehe keine Grundlage. Der Arbeitgeber blieb also vorerst weiter in der Schuld. In diesem Zeitraum war die Gesundheitskasse von ihren Zahlungen befreit.

Wie lange ein Arbeitgeber im Krankheitsfall weiter Entgelt bezahlen muss, hängt von der Dauer des Dienstverhältnisses ab. Im ersten Jahr hat ein Arbeitnehmer sechs Wochen lang Anspruch auf das volle Gehalt, danach vier Wochen auf das halbe Entgelt. Sobald der Arbeitgeber nur noch die Hälfte bezahlen muss, übernimmt die Kasse den Rest. Krankengeld gibt es längstens ein Jahr. Wer mindestens 13 Wochen wieder arbeitsfähig ist, erhält einen neuen Anspruch. (Jakob Pflügl, 29.7.2021)