Salzburg – Der Salzburger Landeshauptmann Wilfried Haslauer (ÖVP) stellt das gesetzlich vorgesehene Anhörungsrecht der Bundesländer bei der Bestellung der ORF-Landesdirektoren zur Debatte. Wie er in einem am Dienstag erschienenen Interview mit den "Salzburger Nachrichten" sagte, könne man – im Gegensatz zur Mitbestimmung bei anderen Führungspositionen – durchaus darüber diskutieren, "ob so eine gesetzliche Regelung überhaupt noch erforderlich und in unserer Zeit opportun ist".
Allerdings, so räumte Haslauer ein, sei es nicht ganz egal, was ein Landeshauptmann zum Besetzungsvorschlag für das Landesstudio Salzburg durch den neuen Generaldirektor oder die neue Generaldirektorin sage. Er werde ihn nicht einfach durchwinken. Rein formal habe er allerdings keine Möglichkeit, eine Bestellung zu verhindern. Auf keinen Fall werde es parteipolitische Überlegungen geben. Werde eine Persönlichkeit vorgeschlagen, "gegen die es fachlich keine Einwände gibt, dann werde ich mich auch nicht dagegen aussprechen".
Das gesetzlich festgelegte Anhörungsrecht ist im Paragraf 23 des ORF-Gesetzes festgeschrieben. Unter Ziffer 3 heißt es zu den Aufgaben des Generaldirektors: "die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und Abberufung von Direktoren und Landesdirektoren, bei Letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes."
Der ORF-Stiftungsrat bestellt heute einen neuen ORF-Generaldirektor bzw. eine neue ORF-Generaldirektorin. Die Wahl der Direktorinnen und Direktoren sowie der neun Landesdirektorinnen und -direktoren findet am 16. September statt. Die fünfjährige Amtsperiode des neuen ORF-Chefs und seines Teams beginnt am 1. Jänner 2022. (APA, 10.8.2021)