Ein Gespräch mit einem Polizisten, der gerade eine Amtshandlung durchführt, zählt nicht als "Kundenkontakt".

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Vergangenen Herbst galt für Trafikanten bei "Kundenkontakt" eine Maskenpflicht. Ein Mann, der wegen Missachtung dieser Vorschrift 396 Euro bezahlen sollte, erwirkte beim Landesverwaltungsgericht Burgenland nun die Aufhebung seiner Strafe. Der Polizist, der im Geschäftslokal Nachschau hielt und den Trafikanten abstrafte, sei kein Kunde gewesen. Daher habe es auch keinen "Kundenkontakt" gegeben (E 271/13/2021.016/002).

Anonyme Anzeige

Der Polizeibeamte hatte sich aufgrund einer anonymen Anzeige, wonach der Trafikant gegen die Maskenpflicht verstoße, in das Geschäftslokal begeben. Der Verdacht bestätigte sich: Auch zu diesem Zeitpunkt trug der Verkäufer, der allein im Geschäftslokal war, keinen Mund-Nasen-Schutz (MNS). Da sich der Trafikant trotz Aufforderung weiterhin weigerte, eine Maske aufzusetzen, strafte ihn der Polizist ab.

Die zuständige Bezirkshauptmannschaft begründete die Entscheidung damit, dass jede Person, die eine Trafik betrete, aus Sicht des Trafikanten als potenzieller Kunde angesehen werden müsse – auch ein Polizeibeamter. Der Mann beschwerte sich: Er habe zu dem Zeitpunkt, als der Polizist ins Geschäft kam, gerade einen Kaffee getrunken und nur deshalb nicht sofort einen Mund-Nasen-Schutz angelegt.

Polizist war im Dienst

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland gab dem Trafikanten recht – wenn auch aus einem anderen Grund: Die damalige Fassung der Corona-Verordnung sah vor, dass die Maskenpflicht nur bei "Kundenkontakt" besteht. Als er das Geschäftslokal betrat, sei der Polizeibeamte allerdings im Dienst gewesen, um der anonymen Anzeige nachzugehen. Er habe die Trafik daher nicht als Kunde, sondern im Zuge einer Amtshandlung aufgesucht, was er dem Trafikanten auch mitteilte.

Grund für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ist das im Strafrecht allgemein geltende Prinzip "Keine Strafe ohne Gesetz". Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe ist, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung auch ausdrücklich verboten war. Eine Erweiterung der Strafbarkeit über den genauen Wortlaut des Gesetzes hinaus ist nicht möglich. Genau das habe die Behörde im aktuellen Fall aber getan: "Kundenkontakt" sei eben etwas anderes als der Kontakt mit einem Polizisten, der eine Amtshandlung durchführt.

Auch nach der aktuellen Corona-Verordnung muss an Arbeitsorten mit "unmittelbarem Kundenkontakt" grundsätzlich eine Maske getragen werden. Ausnahmen gibt es allerdings für Geimpfte, Genesene und Getestete. Eine generelle Maskenpflicht gilt bundesweit nach wie vor in Geschäften des täglichen Bedarfs. (japf, 13.8.2021)