Eine Scheidung stellt, wenn man das positiv formulieren möchte, einen Neuanfang dar. Wenn man es nicht positiv formulieren möchte, stellt eine Scheidung eine Krisensituation dar, in der man den Partner oder die Partnerin nicht gerade von der besten Seite erlebt. Damit gehen Unsicherheiten einher. Nicht nur emotionaler, sondern auch finanzieller Natur. Es trägt nicht zur Entspannung der Situation bei, wenn es einen Auslandsbezug gibt. Hat man im Ausland geheiratet oder gelebt und haben vielleicht nicht beide Personen die österreichische Staatsbürgerschaft, wird es oft noch undurchsichtiger.

Steht eine Scheidung mit Auslandsbezug an, stellen sich oft folgende Fragen: Welches Land ist überhaupt zuständig für die Scheidung? Welche Rechtsordnung kommt zur Anwendung? Gibt es die Möglichkeit, Einfluss darauf zu nehmen, wo das Scheidungsverfahren stattfindet und was gilt es da zu beachten?

Internationale Scheidungen

Ganz grundsätzlich ist Österreich zuständig für eine Scheidung, wenn beide Eheleute ihren Wohnort (gewöhnlichen Aufenthalt) in Österreich haben oder zuletzt hatten, und eine/r noch in Österreich lebt.

Die EU hat zum Thema internationale Scheidung zwei Verordnungen erlassen. Eine Verordnung regelt, welches Gericht in welchem Mitgliedsstaat zuständig ist. Die andere Verordnung regelt, welches Recht dann tatsächlich anzuwenden ist. Diese Verordnungen gelten in den meisten Mitgliedsstaaten. Nach EU-Recht gibt es unterschiedliche Kriterien, welches Gericht in welchem Land zuständig sein kann. Das bedeutet: Oft hat man eine Wahl, wo man ein Scheidungsverfahren starten möchte. Lebt zum Beispiel ein Paar seit drei Jahren in Wien, hat aber in Italien geheiratet und beide sind italienische Staatsangehörige, könnten sie sowohl in Österreich als auch in Italien eine Scheidung anstreben. Wird unter diesen Voraussetzungen ein österreichisches Gericht angerufen, ist auch österreichisches Recht anwendbar.

Nur weil ein Scheidungsverfahren vor einem österreichischen Gericht geführt wird, bedeutet das nicht automatisch, dass auch österreichisches Recht zur Anwendung kommt. Es ist möglich, dass ein österreichisches Gericht ein Scheidungsverfahren nach ausländischem Recht durchführen muss. Dabei gibt es jedoch Einschränkungen: Ausländisches Recht, oder Gesetze, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widersprechen, müssen von österreichischen Gerichten nicht angewendet werden. Ein Gesetz, das die Scheidung bei Ausspruch einer Verstoßformel vorsieht, wäre in Österreich nicht anzuwenden. Ebenso verhält es sich zum Beispiel bei Mehrehen.

Wo muss wie geschieden werden?
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Wer zuerst kommt, mahlt zuerst?

Nachdem es eben oftmals nicht nur ein mögliches zuständiges Gericht beziehungsweise Land gibt, ist es wichtig, sich zu überlegen, welches Gericht und welches Recht vorteilhaft wäre. Es gibt nämlich auch im europäischen Kontext unterschiedliche Voraussetzungen für eine Scheidung.

Teilweise hat die Person, die den ersten Schritt macht, einen entscheidenden Vorsprung, da sie entscheiden kann, wo das Verfahren geführt wird. Bringt zum Beispiel Person A eine Scheidungsklage in Österreich ein und ruft Person B in Deutschland einige Tage später ein Gericht an, ist das österreichische Gericht zuständig. Abgesehen davon, dass einem eine Rechtsordnung angenehmer erscheinen mag als die andere: Es ist schon viel wert, wenn man mit den Strukturen im Land vertraut ist, die Gerichtssprache spricht und für die Verhandlungen keine weite Anfahrt in Kauf nehmen muss.

Um sich nicht der Unsicherheit aussetzen zu müssen, mit möglicherweise fremden Gerichten oder Rechtsordnungen konfrontiert zu werden, kann man mittels Vertrages vorab entscheiden, welches Recht für den Fall einer Scheidung zur Anwendung kommen soll. Sinn ergibt das besonders dann, wenn man im Ausland geheiratet oder gelebt hat oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzt. (Theresa Kamp, 17.8.2021)