Bei Kindern sei die Rechtsprechung grundsätzlich großzügiger, sagt der Oberste Gerichtshof. Im aktuellen Fall sei aber ein "Bosheitsakt" vorgelegen.

Foto: APA/LPD TIROL

Reine "Bosheitsakte" eines Kindes sind nicht von einer privaten Haftpflichtversicherung gedeckt. Das bestätigte der Oberste Gerichtshof in einem Verfahren um einen Neunjährigen, der gemeinsam mit anderen Kindern mehrere Autos am Lack beschädigte (OGH 23.6.2021, 7 Ob 53/21a).

Die Familie hatte eine private Haftpflichtversicherung für "Gefahren des täglichen Lebens" abgeschlossen. Der Sohn wurde mitversichert. Nachdem dieser mit einigen weiteren Kindern über einen Zeitraum von zwei Wochen mehrere geparkte Autos zerkratzt hatte, flatterte eine Schadenersatzklage ins Haus. Die Eltern wollten dafür ihre Versicherung in Anspruch nehmen. Diese verweigerte die Zahlung allerdings zu Recht, bestätigte der Oberste Gerichtshof.

Sohn wollte Autos "kaputt" machen

Bei einem neunjährigen Kind sei die grundsätzliche Einsicht vorauszusetzen, dass das Zerkratzen von Autos "kein harmloses, folgenloses Spiel, sondern ein Bosheitsakt" sei. Es handle sich nicht um "unbedachtes, spielerisches Handeln" oder einen "als Ausrutscher zu wertenden Kinderstreich", sondern um einen "Vandalenakt". Der Sohn habe zudem selbst angegeben, dass er die Autos "kaputt" machen wollte.

Die Versicherung für die "Gefahr des täglichen Lebens" decke laut Höchstgericht Gefahren ab, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Nicht umfasst sei jedoch eine Schadenszufügung, die bereits im Vorhinein geplant war. Es handle sich dann nicht um den "Ausrutscher eines Durchschnittsmenschen", sondern um "Bosheitsakte". Bei Kindern sei die Rechtsprechung grundsätzlich großzügiger. Im aktuellen Fall sei der Neunjährige einsichtig genug gewesen, um zu erkennen, dass er etwas Falsches tut.

Wer nun rechtlich zur Verantwortung gezogen wird, bleibt unklar. Eltern haften nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Scheidet ein Ersatzanspruch gegenüber den Erziehungsberechtigten aus, kommt auch eine Haftung des Kindes selbst infrage. Die sogenannte "Billigkeitshaftung" setzt voraus, dass dem Kind die Unrechtmäßigkeit der Tat bewusst war. In beiden Fällen werden die Eltern wohl auf dem Schaden sitzen bleiben. (japf, 17.8.2021)