Das "freie Betretungsrecht" macht den Wald der Bevölkerung allgemein zugänglich. Er darf – mit einigen wenigen Ausnahmen – jederzeit zu Erholungszwecken betreten werden.

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Der Wald erfreut sich besonders seit Ausbruch der Corona-Pandemie neuer Beliebtheit: Zum einen war und ist er ein Erholungsgebiet, das sich nie im Lockdown befand, zum anderen bietet er gerade in den Sommermonaten eine Möglichkeit, der Hitze zu entfliehen und die frische Luft zu genießen.

Während die Nutzungsarten durch Freizeitsuchende durchaus variieren – vom Wandern übers Mountainbiken bis zum Klettern oder Spazierengehen –, genießen viele auch gern das kulinarische Angebot des Waldes. Kurz gesagt: Schwammerln und Beeren haben Hochsaison. Aber wie ist das eigentlich rechtlich? Darf man wirklich alles mitnehmen, was man im Wald findet?

Freies Betretungsrecht

Da Österreichs Staatsfläche fast zur Hälfte bewaldet ist, sind Ausflüge oder Spaziergänge im Wald keine Seltenheit. Dabei stützen sich die Österreicher – bewusst oder unbewusst – auf das freie Betretungsrecht des Waldes, das im Forstgesetz 1975 verankert ist. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass auch der Wald in aller Regel in jemandes Eigentum steht und daher jede Nutzung des Waldes auch mit einem Eigentumseingriff verbunden ist.

Das "freie Betretungsrecht" soll den Wald der Bevölkerung allgemein zugänglich machen. Er darf – mit einigen wenigen Ausnahmen – jederzeit zu Erholungszwecken betreten werden. Es ist daher erlaubt, dass ich mich im Wald aufhalte und diesen auch sportlich nutze, sofern diese sportliche Betätigung als "Betreten" (nicht Befahren!) zu werten ist und dem Erholungszweck dient.

Zwei Kilo pro Tag

Der Waldeigentümer hat daher aufgrund des Forstgesetzes diese private Waldnutzung zu dulden. Wie sieht es jetzt aber mit den Früchten des Waldes aus? Um dies zu beantworten, sind sowohl das Privatrecht als auch das öffentliche Recht von Relevanz: Privatrechtlich gehören "die natürlichen Früchte eines Grundes", also etwa Pilze, Beeren oder Kräuter, dem Grundeigentümer. Er kann es daher untersagen, dass auf seinem Grundstück diese Früchte von anderen Personen gesammelt werden. Um seinen Willen jedoch auch der Allgemeinheit mitzuteilen, müsste er ein solches Verbot durch Schilder oder auf anderen Wegen bekanntmachen.

Sofern kein "Sammelverbot" durch den Grundeigentümer kommuniziert wurde, ist davon auszugehen, dass dieser das Sammeln im gesetzlich zulässigen Ausmaß für den Eigenbedarf duldet. Hier spielt wieder das öffentliche Recht eine Rolle, allen Vorschriften voran das Forstgesetz. Demnach dürfen pro Person täglich bis zu zwei Kilogramm Pilze gesammelt werden; eine entsprechende Regelung für Beeren gibt es nicht. Hier gilt jedoch, dass diese nicht zu Erwerbszwecken geerntet werden dürfen.

Unterschiedliche Rechtslage in den Ländern

Abgesehen von den forstgesetzlichen Bestimmungen gibt es jedoch möglicherweise noch weitere Rechtsgrundlagen in den einzelnen Bundesländern, die zu beachten sind. So sind auf landesgesetzlicher Ebene vor allem die Naturschutzgesetze, Nationalparkgesetze, Artenschutzverordnungen oder teilweise sogar eigene Pilze(schutz)verordnungen zu beachten.

Das NÖ Naturschutzgesetz sieht etwa vor, dass wildwachsende Pflanzen und Pilze nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden dürfen. Ein Zuwiderhandeln ist mit einer Geldstrafe von bis zu 14.500 Euro bedroht. In Salzburg normiert die Pilzeschutzverordnung, dass das Sammeln zum Verkauf nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig ist, sofern diese nicht von einem örtlichen Gastgewerbebetrieb gekauft und verwendet werden oder das Sammeln durch den Grundeigentümer oder dessen nahe Angehörige erfolgt. In Kärnten wiederum ist sogar zeitlich vorgegeben, dass das Sammeln (der nicht ganzjährig vollkommen geschützten Pilze) nur von 7 bis 18 Uhr erlaubt ist und die beliebten Steinpilze und Eierschwammerln wiederum nur von 15. Juni bis 30. September.

Sofern man daher ein leidenschaftlicher Waldnutzer ist und auch gerne mal die natürliche Waldkulinarik genießt, ist es ratsam, sich zuvor über die geltende Rechtslage im jeweiligen Bundesland zu informieren. Denn auch in diesem Bereich gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Wird daher etwa ein Sammelverbot des Grundeigentümers ignoriert, kann das zu gerichtlichen Klagen führen. Auch das Forstgesetz und die landesrechtlichen Vorschriften sehen Verwaltungsstrafen vor, die bei Zuwiderhandeln zu bezahlen sind. So kann eine vermeintlich kostengünstige Mahlzeit durchaus schnell mal etwas teurer werden. (Eva Erlacher, 18.8.2021)