Wer ein altes Haus abbrechen möchte, braucht dafür seit einigen Jahren eine Genehmigung.

Foto: Getty Images / iStockphoto /Nikada

Die rot-pinke Stadtregierung will mit einer Novelle der Wiener Bauordnung schärfer gegen Bauherren und -frauen vorgehen, die widerrechtlich alte Häuser beschädigen oder abreißen. Der Hintergrund: Seit einer Novelle der Wiener Bauordnung 2018 braucht es für den Abbruch von Häusern, die vor 1945 errichtet wurden, die Bestätigung der MA 19 (Architektur und Stadtgestaltung), dass kein öffentliches Interesse am Erhalt des Hauses besteht. Diese Hürde hat vereinzelt Bauherren trotzdem nicht davon abgehalten, in alten Häusern Tatsachen zu schaffen.

Daher soll mit einer Gesetzesänderung nun der Strafrahmen für ein Zuwiderhandeln erhöht werden. Wer vorsätzlich handelt, soll laut einer Aussendung von Wohnbaustadträtin Kathrin Gaál (SPÖ) und Selma Arapović, Wohnbausprecherin der Wiener Neos, "in jedem Fall eine Strafe von mindestens 20.000 Euro erhalten".

Ob eine solche Summe tatsächlich abschreckend wirken kann, wird sich zeigen. Dem Vernehmen nach war ursprünglich eine höhere Mindeststrafe im Gespräch. Die maximale Geldstrafe wird jedenfalls verdoppelt und liegt künftig bei 200.000 Euro, wenn ein Gebäude ohne Bewilligung ganz oder teilweise abgebrochen wird.

Markus Landerer von der Initiative Denkmalschutz spricht in diesem Zusammenhang auf Anfrage des STANDARD von "lächerlichen" Summen. Es bräuchte für Bausünder mehr Konsequenzen, "da geht es ja um das öffentliche Interesse".

Überproportionale Bauten

Eine weitere Änderung betrifft Einfamilienhaus- und Gartensiedlungsgebiete, die in den letzten Jahren zunehmend von gewerblichen Bauträgern entdeckt wurden. Immer wieder sorgte beispielsweise der Abriss alter Schrebergartenhäuser für Aufregung, die durch Bauten ersetzt wurden, mit denen die Wohnnutzfläche bis zum gesetzlichen Maximum ausgereizt wurde.

Das Ergebnis sei in einigen Fällen, dass die überproportionalen Bauten das gewohnte Stadtbild verändern, heißt es in der Aussendung. Mit der Novelle kommen daher nun strengere Einschränkungen.

Beschluss Ende November

Konkret wird die bebaute Fläche pro Gebäude in der Bauklasse I von 470 auf 350 Quadratmeter beschränkt werden. Der Mindestabstand zur Nachbargrenze wird laut Novelle künftig von der Gebäudehöhe abhängen. Je höher also das Gebäude, desto mehr Abstand muss zum Nachbarn gehalten werden. Insgesamt soll maximal auf die Hälfte der Gebäudehöhe an die Nachbarn herangerückt werden, der absolute Mindestabstand von drei Metern bleibt aber erhalten.

Weiters soll bei der Ermittlung der Gebäudehöhe künftig die Giebelhöhe mehr berücksichtigt werden – das war bisher bei Flächen, die nicht zur Straßenfront gerichtet sind, nicht der Fall. Um überdimensionale Dachbauten zu verhindern, soll in der Bauklasse die Firsthöhe zudem auf 4,5 Meter beschränkt werden.

Der Gesetzesentwurf wird nun einer öffentlichen Begutachtung unterzogen. Ziel ist, dass die Novelle Ende November im Wiener Landtag beschlossen wird. (zof, 25.8.2021)