Dem Argument der Gegenseite, dass sich der Zeitaufwand der Frau für einzelne Hausarbeiten verringert habe, folgte das Höchstgericht nicht.

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Eine Frau, deren Ehemann aufgrund einer Fehlbehandlung verstarb, bekommt Schadenersatz für dessen weggefallene Haushaltsarbeit. Laut dem Obersten Gerichtshof (OGH) können Hinterbliebene gegenüber den Schuldigen alle Leistungen geltend machen, die Verstorbene im Rahmen eines Unterhaltsverhältnisses üblicherweise erbracht haben (OGH 24.6.2021, 3 Ob 26/21a).

Eineinhalb Stunden pro Tag

Die Frau hatte das verantwortliche Krankenhaus nach dem Tod ihres Mannes erfolgreich auf Schadenersatz geklagt. Strittig blieb allerdings, ob sie auch Geldersatz für Haushaltsarbeiten bekommt, die ihr Gatte vor dessen Tod regelmäßig übernommen hatte.

Der Mann, der bereits in Pension war, hatte bis zuletzt sämtliche Einkäufe erledigt, alle Mahlzeiten zubereitet, beim Putzen geholfen und Reparaturen durchgeführt. Insgesamt ergab dies – wie die Gerichte feststellten – einen Zeitaufwand von durchschnittlich eineinhalb Arbeitsstunden pro Tag.

Ersatz aller Leistungen

Der Oberste Gerichtshof schloss sich nun der Ansicht des Erstgerichts an und bejahte den Anspruch in letzter Instanz. Nach ständiger Rechtsprechung haben Hinterbliebene gegenüber den Schuldigen grundsätzlich Anspruch auf Ersatz aller Leistungen, die Verstorbene im Rahmen eines Unterhaltsverhältnisses erbracht haben. Dazu zählen neben klassischen Haushaltsarbeiten auch andere Leistungen, die im Rahmen des Familienlebens üblich sind.

Dem Argument der Gegenseite, dass sich der Zeitaufwand der Frau nach dem Tod ihres Mannes für einzelne Hausarbeiten, etwa für Wäsche und Bügeln, verringert habe, folgte das Höchstgericht nicht. Warum diese freigewordene Zeit ihren Schaden mindern solle, sei nicht nachvollziehbar. Damit würde bloß der Schädiger entlastet werden. Die Witwe bekommt nun zusätzlich 11.600 Euro. (japf, 7.9.2021)