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Luxemburg – Nach Meinung des zuständigen Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entspricht die Vorverlegung eines Flugs um mindestens zwei Stunden einer Annullierung. In dem Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Fluggast, der sich auf den ursprünglichen Flugplan eingestellt habe, seine Maschine noch erreiche, trug Generalanwalt Priit Pikamäe am Donnerstag in seinen Schlussanträgen vor.

Es ging um Klagen von Passagieren gegen Airlines (zum Beispiel C-146/20 ). Das Landgericht Düsseldorf stellte dem EuGH dazu mehrere Fragen, unter anderem die nach der Vorverlegung. Zwar sei diese in der entsprechenden Richtlinie nicht ausdrücklich angeführt, argumentierte der Generalanwalt. Es sei aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine erhebliche Vorverlegung von Flügen vermeiden wollte.

Schwere Unannehmlichkeiten

Diese könne ebenso schwerwiegende Unannehmlichkeiten bereiten wie eine Verspätung. Sie nehme den Reisenden die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und die Reise "nach ihren Bedürfnissen und Präferenzen zu gestalten", so der Generalanwalt.

Eine Vorverlegung von Flügen um mehrere Stunden könne den Fluggast möglicherweise dazu zwingen, "geplante Termine abzusagen, Jahresurlaub zu beantragen, um seinem Arbeitsplatz fernbleiben zu können, eine vorübergehende Unterkunft zu suchen oder Transportmittel zu organisieren", hieß es. Und auch bei einer Vorverlegung um nur wenige Stunden sei nicht auszuschließen, dass ein Fluggast, der nicht über die neue Zeit informiert wurde, den Flug verpasse. Dies "dürfte eine der ärgerlichsten Situationen sein, die man sich als Fluggast vorstellen kann".

Mit Blick auf Verbindungen, die Teil gebuchter Pauschalreisen sind, wurde Generalanwalt Priit Pikamäe etwas konkreter: Ein solcher Flug solle als annulliert gelten, wenn er um mindestens zwei Stunden vorverlegt worden sei.

Bei frühzeitiger Information keine Entschädigung

Kein Recht auf Entschädigung haben Fluggäste jedoch, wenn die Airline sie frühzeitig über die Änderung informiert und Alternativen angeboten hat, wie Pikamäe deutlich machte. In Fällen, in denen die Vorverlegung als gestrichener Flug gelte, könne der vorverlegte Flug dann als Angebot einer anderweitigen Beförderung gelten. Hintergrund des Gutachtens sind mehrere Fälle vor deutschen und österreichischen Gerichten (Rechtssachen C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20, C-263/20).

Der EuGH muss sich bei seinem Urteil nicht an das Gutachten des Generalanwalts halten, tut dies aber oft. Ein Urteilstermin wurde noch nicht bekanntgegeben. (APA, AFP, 23.9.2021)