Wer einen USB-Stick kauft, zahlt die Speichermediumabgabe mit.

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Speichert eine Person etwa Musik auf einer Cloud, muss der Cloud-Anbieter laut einem Gutachten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keine gesonderte Speichermediumabgabe dafür zahlen. Der durch solch eine Vervielfältigung verursachte Schaden müsse allerdings etwa durch die Speichermediumabgabe, die beim Kauf von Festplatten, Smartphones oder anderen Geräten anfällt, gedeckt sein, so EuGH-Generalanwalt Gerard Hogan in einem am Donnerstag veröffentlichten Schlussantrag.

Auslagerung

Die österreichische Rechteverwertungsgesellschaft austro mechana verlangt von der Berliner Strato AG die Zahlung einer Speichermedienvergütung für das Angebot von Cloud-Speicherplatz. Strato argumentiert, dass das Unternehmen keine physischen Speichermedien verkaufe, sondern nur Speicherplatz auf deutschen Servern anbietet. Das Oberlandesgericht Wien hat den EuGH um die Auslegung der Urheberrichtlinie gebeten.

Nach Ansicht von EuGH-Anwalt Hogan kann ein Gericht davon ausgehen, dass wenn ein EU-Staat wie etwa Österreich eine Speichermediumvergütung einhebt, dies auch ein "gerechter Ausgleich" ist. Andernfalls müsse der Rechtsinhaber oder sein Vertreter klar darlegen, dass eine solche Zahlung unter den Umständen des konkreten Falls unzureichend wäre.

Die Richter am EuGH sind nicht an die Gutachten gebunden, folgen ihnen aber häufig. Mit einem Urteil ist in den kommenden Monaten zu rechnen. (APA, 23.09.2021)