Ob Trafiken attraktiv sind, hängt vor allem von der Lage ab.

Foto: Matthias Cremer

Die Vergabe von Trafik-Verträgen wird in Zukunft etwas komplizierter werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof vor kurzem entschieden hat, muss die Monopolverwaltung GmbH (MVG) künftig bei der Auswahl von Kandidaten für Trafik-Verträge zusätzlich das Vergaberecht für Dienstleistungskonzessionen anwenden und dabei die vergaberechtlichen Rechtsschutz-Regeln einhalten (VwGH 20.7.2021, Ro 2019/04/0231). Daher können unterlegene Mitbewerber die Feststellung ihrer besseren Eignung beantragen und den Zuschlag vor Gericht bekämpfen.

Die Vorzugsrechte für Behinderte nach dem Tabakmonopolgesetz (TabMG) bleiben davon unberührt. Rund zwei Drittel aller Trafikanten gehören dieser Gruppe an. Doch wird künftig eine Befristung der Verträge und neuerliche Prüfung der Eignung nach fünf Jahren ins Haus stehen. Dies wiederum könnte vor allem für die Witwen oder Nachfahren verstorbener Vorzugsberechtigter Probleme schaffen, wenn sie selbst nicht die sozialen Kriterien erfüllen.

Geringe Margen

Allerdings werden sich auch in Zukunft Vergaben von Trafiken und den meist umsatzstärkeren Tabakfachgeschäften von denen anderer Handelsgeschäfte und Dienstleister unterscheiden. Diese sind nicht nur Abgabestellen für Tabakprodukte, sondern auch wichtige Nahversorger für Lottoscheine, Sportwetten, Schreibmaterial, Briefmarken oder Parkscheine. Seit einiger Zeit dürfen sie auch Heißgetränke anbieten.

Die Margen sind gering, obwohl die Aufgaben, etwa bei der Überwachung der Altersgrenze von Lottospielern und Tabakkonsumenten, und der EDV-Aufwand gewachsen sind. In den letzten Jahrzehnten hat die Dichte der Trafiken stark abgenommen; vor allem die Tabakfachgeschäfte in Frequenzlagen ermöglichen den Betreibern ein gutes Auskommen. Viele dieser Geschäfte werden von Behinderten mit "Vorzugsrecht" betrieben, die in Würde ein Dasein als Einzelhandelsunternehmer führen.

Strenges Werbeverbot

Vom einst umfassenden Tabakmonopol – Anbau, Großhandel und Vertrieb – ist nur noch der Einzelhandel geblieben. Die MVG schließt für den Bund die Bestellungsverträge ab und ist auch Ansprechpartner für den Vertrieb von Tabakprodukten in Gewerbebetrieben wie Tankstellen oder Buffets. Auf Verdampfer und E-Zigaretten besteht in Österreich laut VfGH-Rechtsprechung kein Exklusivrecht der Trafiken.

Für alle Marktteilnehmer gilt das strenge Werbeverbot, das außer dem Feilbieten und der Weitergabe von Visitenkarten keine Marktkommunikation erlaubt. Dies ist in dem unionsrechtlich bedingten Tabak- und Nichtraucherinnenschutzgesetz (TNRSG) geregelt. Verstöße werden mit hohen Verwaltungsstrafen geahndet.

Die aktuelle VwGH-Judikatur schafft für die MVG mehr Arbeitsaufwand und kann sich für manche der bestehenden Inhaber als schmerzhaft erweisen, lässt aber das System der Vergabe nach sozialen Kriterien des TabMG 1986 unangetastet.

Jeder kann sich bewerben

Die Überprüfung nach fünf Jahren wird zumindest für Behinderte kein großes Risiko darstellen. Allerdings wird die Witwen- und Nachkommenversorgung unter einem strengeren Fokus stehen, wenn es anspruchsberechtigte Mitbewerber gibt.

Die genauen Voraussetzungen zur Bewerbung und die Liste freier Tabakgeschäfte finden sich auf der Homepage der Monopolverwaltung. Fast jeder kann sich um eine Trafik bewerben, und bei weniger attraktiven Standorten sind die Chancen für einen Zuschlag recht hoch. Manche Lokale bleiben jahrelang leer, weil es an Bewerbern fehlt.

Anders bei umsatzstarken Trafiken: Da kann es in Zukunft zu härteren Kämpfen kommen, der auch in längere Rechtsstreitigkeiten münden kann. Der erweiterte Rechtsschutz, der 2018 ins Vergaberecht eingeführt wurde, hat Auswirkungen auf einen Bereich, den man damals wohl nicht mitgedacht hat. (Gerhard Strejcek, 27.9.2021)