Die regelmäßigen Tests dienten laut OGH dem Schutz der Heimbewohner als besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppe.

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Die Kündigung eines Krankenpflegers, der sich weigerte, regelmäßig Corona-Tests durchzuführen, war rechtskonform. Das bestätigte nun auch der Oberste Gerichtshof in letzter Instanz (OGH 14.9.2021, 8 ObA 42/21s).

Keine verpönte Kündigung

Der Arbeitgeber, ein Alten- und Pflegeheim, hatte seinen Mitarbeiter im November 2020 gekündigt, weil dieser es ablehnte, einmal wöchentlich und unabhängig von Krankheitssymptomen einen Corona-Test durchzuführen. Der Pfleger klagte und beantragte, die Kündigung für unwirksam zu erklären. Sie sei aufgrund eines "verpönten Motivs" erfolgt. Bereits das Erstgericht und das Oberlandesgericht Linz gaben dem Pflegeheim recht – eine Entscheidung, die nun auch der Oberste Gerichtshof bestätigte.

Die damalige Verordnung des Gesundheitsministeriums schrieb vor, dass Pflegeheime Mitarbeitern nur dann Zutritt gewähren dürfen, wenn sie durchgehend eine Maske tragen und einmal pro Woche einen Antigentest durchführen. Umgekehrt ergab sich laut dem Höchstgericht aus dieser Verordnung eine "zumindest mittelbare Verpflichtung" des Krankenpflegers, sich den kostenlosen Tests zu unterziehen. Auch der Betriebsrat des Pflegeheims schloss eine Betriebsvereinbarung ab, die die Mitarbeiter zur Testung verpflichtete.

Eindeutige Interessenabwägung

Da der Krankenpfleger zwar Maske trug, die angeordneten Tests aber verweigerte, durfte er seiner Pflegetätigkeit nicht mehr nachgehen. Dadurch konnte er auch die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht mehr erfüllen. Einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte behauptete der Mann nicht. Er stützte sich ganz allgemein auf den "Schutz von Grund- und Freiheitsrechten". Auch gesundheitliche Gründe, die gegen die Durchführung eines Antigen- oder PCR-Tests sprechen, brachte der Pfleger nicht vor.

Die grundrechtliche Interessenabwägung fiel aus Sicht der Gerichte daher "zweifellos zugunsten der Testpflicht aus". Es gehe "nicht nur um den Schutz der Mitarbeiter am Arbeitsplatz, sondern auch um den Schutz der Heimbewohner als bekanntermaßen besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppe".

Mittlerweile gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen grundsätzlich die 3G-Regel. Einzelne Einrichtungen können aber auch strengere Regeln vorsehen. (japf, 29.9.2021)