Eine definitive Auskunft zur Ticketrückerstattung wollte die AUA nicht geben.

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Wer im vergangenen Jahr versuchte, eine Rückerstattung für abgesagte Flüge zu bekommen, stieß mitunter an Grenzen: Fluglinien baten um Nachsicht, verwiesen auf die hohe Zahl an Anträgen oder antworteten erst gar nicht. Besonders schwer hatte es, wer nicht direkt bei einer Fluglinie, sondern online bei einem Urlaubsportal gebucht hatte.

Für Erleichterung könnte nun ein aktuelles Gerichtsurteil sorgen: Die AUA hatte im Zuge der Corona-Pandemie mehreren Fluggästen eine direkte Rückzahlung von Ticketpreisen unter Verweis auf die sogenannte Erstattungsbeschränkungsvermerk-Klausel verweigert. Kunden sollten sich stattdessen an die Online-Buchungsportale wenden, bei denen sie die Tickets gekauft hatten.

Das Oberlandesgericht Wien entschied nun, dass die Klausel "intransparent" und damit ungültig sei. Ob darüber hinaus auch ein Verstoß gegen die Fluggastrechteverordnung vorliegt, die die Rückerstattung von Flugtickets in der EU regelt, ließ das Gericht allerdings offen. Fraglich bleibt damit, ob das Geld nun tatsächlich zurückbezahlt werden muss.

Offene Fragen

"Die AUA kann Rückerstattungen an Fluggäste zumindest nicht mehr unter Verweis auf diese Klausel verweigern", sagt der VKI-Jurist Maximilian Kemetmüller im STANDARD-Gespräch. Offen bleibe aber, ob sich die Fluglinie in künftigen Prozessen auf andere Rechtsgrundlagen stützen könnte.

Laut AUA wird man die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anpassen, der "Erstattungsbeschränkungsvermerk" werde gestrichen. Generell verbessere man das Prozedere bei Rückerstattungen stetig. Ein definitive Auskunft, ob die betroffenen Kunden nun entschädigt werden, wollte die Fluglinie im Ö1-"Abendjournal" am Mittwoch allerdings nicht geben. Im aktuellen Verfahren sei es lediglich um die Gültigkeit der Vertragsklausel gegangen, nicht aber um konkrete Fälle.

Konsumentenschützer selbstbewusst

Die Konsumentenschützer sehen künftigen Prozessen jedenfalls selbstbewusst entgegen. Der Standpunkt des VKI ist, dass ein Verstoß gegen die Fluggastrechteverordnung vorliegt. Daher können Kunden ihr Geld direkt bei der AUA zurückfordern – auch dann, wenn sie die Tickets bei einem Vermittlungsportal online gekauft haben, sagt Kemetmüller. Fluggäste, die von einer Absage betroffen waren, sollten ihre Ansprüche gegenüber der AUA unter Verweis auf das Urteil erneut geltend machen.

Auch Peter Kolba vom Verbraucherschutzverein zeigte sich in einer Presseaussendung zuversichtlich. Von der Rechtsprechung sei nun "geklärt, dass die Airlines auch bei Buchungen über Plattformen die Rückerstattung der Flugpreise direkt an die Passagiere vornehmen müssen". (Jakob Pflügl, 30.9.2021)