Sowohl Facebook als auch andere Konzerne – etwa Google – haben sich bisher an die Regeln gehalten und auf ihren Webseiten Zustellbevollmächtigte genannt.

Foto: APA/HELMUT FOHRINGER

Seit heuer müssen soziale Medien achtsam mit rechtswidrigen Inhalten umgehen: 24 Stunden oder sieben Tage in fraglichen Fällen haben sie Zeit, um Hasspostings und Co nach einer Meldung zu entfernen. Facebook und zwei andere IT-Unternehmen sahen sich allerdings nicht davon betroffen. Man falle nicht in den Anwendungsbereich der neuen Rechtslage gegen Hass im Netz, lautete die Argumentation in einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dort blitzte das Unternehmen, gemeinsam mit zwei weiteren, namentlich nicht genannten, allerdings ab: Das Kommunikationsplattformengesetz gelte sehr wohl auch für den Social-Media-Konzern, lautet nun das Urteil.

Facebook zufolge verstößt das neue Gesetz gegen die E-Commerce-Richtlinie der EU. Diese sieht vor, dass Diensteanbieter im Internet lediglich dem Recht jenes Landes, in dem sie ihren Sitz haben, unterliegen. Der Gedanke hinter der Regel ist, dass der digitale Binnenmarkt nicht behindert werden soll. Demnach dürfte Österreich aber keine strengeren Vorgaben vorsehen als das Herkunftsland des Betreibers – im Fall von Facebook wäre das Irland. Dieser Ansicht ist auch die EU-Kommission, die Österreich im vergangenen Jahr vor der Verabschiedung des Gesetzes gewarnt hat.

Andere Meinung als Kommission

Daher ließ Facebook gemeinsam mit zwei anderen internationalen Plattformen, die nicht genannt werden, von der Regulierungsbehörde KommAustria in einem Bescheid klarstellen, dass es in den Bereich des "Hass im Netz"-Gesetzes fällt. Dann beschwerte sich der Konzern dagegen, mit der Erklärung, man wolle auf diese Weise Rechtsklarheit schaffen.

Diese Beschwerde wurden nunmehr aber abgewiesen, eine Revision jedoch zugelassen. Die Begründung: Das Gesetz lege nur einen gesetzlichen Rahmen zum Umgang mit Hass im Netz fest und falle somit noch nicht in den Bereich der E-Commerce-Richtlinie, da per se noch keine Maßnahmen gesetzt werden, die strenger sind als im Herkunftsland des jeweiligen Betreibers.

Diese Entscheidung erscheint insofern überraschend, als die österreichische Regierung beim Erlass des Gesetzes selbst einen Eingriff in die E-Commerce-Richtlinie für möglich hielt und deswegen im vergangenen Jahr die EU-Kommission notifizierte – die in einem Schreiben wiederum sehr wohl einen Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip ortete.

Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, dass kein Verstoß vorliegt, gelte aber nur für die Rahmenbedingungen selbst – also die Regelung, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Postings zu entfernen und ein Beschwerdesystem für Nutzer aufzusetzen. Will die KommAustria jedoch etwa einen Strafbescheid erlassen, weil ein Konzern sich nicht an diese Vorgaben hält, müsse das der EU-Kommission und dem jeweiligen Niederlassungsstaat gemeldet werden.

Revision zulässig

Ebenso verstoße das Gesetz nicht gegen das Providerprivileg der E-Commerce-Richtlinie, befindet der vierköpfige Richtersenat. Dieses sieht vor, dass Internetanbieter, die einen Inhalt nur übermitteln, aber nicht selbst publizieren, von einer Haftung ausgenommen sind, sofern sie über eine Rechtsverletzung nicht Bescheid wissen. Das Kommunikationsplattformengesetz sieht allerdings vor, dass rechtswidrige Inhalte binnen 24 Stunden beziehungsweise – in fraglichen Fällen – sieben Tagen entfernt werden müssen. Da die Internetanbieter über eine – allerdings nur mögliche – Rechtsverletzung informiert werden, wüssten sie nach Ansicht des Gerichts tatsächlich darüber Bescheid, weswegen die Vorgabe EU-rechtskonform sei.

Eine Revision bleibt zulässig, wie das Gericht anmerkt. Dann würde der Fall an ein höheres Gericht wandern. Sowohl Facebook als auch andere Konzerne – etwa Google – haben sich bisher an die Regeln gehalten und auf ihren Webseiten Zustellbevollmächtigte genannt. Zudem haben sie eigene Oberflächen für eine rasche Meldung im Sinne des Gesetzes eingerichtet. (Muzayen Al-Youssef, 30.9.2021)