Die Arbeitsumgebung zu desinfizieren, ist eine Vorsichtsmaßnahme, die im Ernstfall kaum ausreichen wird.

Foto: Imago

Wien – 3G am Arbeitsplatz ist in vielen Unternehmen längst Praxis. Das geben zumindest Führungskräfte in einer Umfrage des Unternehmensberaters Deloitte zu Protokoll. Bei 69 Prozent der befragten Manager gibt es bereits eine 3G-Pflicht im Unternehmen. Beschäftigte dürfen also nur geimpft, genesen oder getestet an ihren Arbeitsplatz. Die gesetzliche Grundlage dafür ist durchaus nicht eindeutig.

Deswegen fordern die Sozialpartner klare Regeln, eine neue Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Denn derzeit ist die Verordnung von 3G im Unternehmen mit Unsicherheiten behaftet. Namhafte Arbeitsrechtler sagen, dies sei nur in begründeten Fällen zulässig. "Niemand weiß genau, was begründete Fälle sind", sagt Arbeiterkammer-Direktor Christoph Klein, da brauche es dringend eine Klärung. "Was ist erlaubt, darf die 3G-Regel vom Dienstgeber angeordnet werden?" Fragen auch aufseiten der Unternehmer, etwa, welche Maßnahmen zumutbar sind zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Großen Wert legt man in der Wirtschaftskammer darauf, dass die Kontrolle auf Einhaltung der 3G-Regel den Behörden obliegt und nicht über Haftungen und Strafen den Betrieben aufgebürdet werde.

Klarheit erwünscht

In der Pflicht sieht man dabei das Gesundheitsministerium. "Wir brauchen Klarheit", mahnt AK-Direktor Klein, "derzeit weiß niemand genau, was erlaubt ist." Falls aus epidemiologischer Sicht eine FFP2-Masken-Pflicht sinnvoll sei, dann solle die Verhängung einer solchen Maskenpflicht an klare Kriterien gekoppelt und ermöglicht werden, sagt eine andere Arbeitsrechtsexpertin, die nicht genannt werden will. Das idealerweise unabhängig von bestimmten Berufsgruppen. Dort, wo dies aufgrund epidemiologischer Umstände nicht sinnvoll oder möglich sei, müssten Gruppen definiert werden, für die diese Maßnahmen gelten. Andernfalls führe das zur Spaltung der Dienstnehmerschaft, das sei unvorteilhaft.

Das Gesundheitsministerium will den Ball aufnehmen: "Die Bundesregierung hat unter Einbindung der Länder einen adaptiven Stufenplan ausgearbeitet, bei dem die Entwicklung nach Erreichen einer Stufe jeweils die nächste bestimmt." Das Ziel dabei: dass es die nächsthöhere Stufe nicht braucht. Dieser Plan orientiere sich an der Auslastung der Intensivbetten. Stufe 2 (bei 300 Intensivbetten) sieht 2G für Nachtgastronomie vor. Die Verordnung werde zeitgerecht vorliegen. (ung, 30.09.2021)