Der Dachgeschoßausbau der Wohnung machte einen Lift notwendig.

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Laut Mietrechtsgesetz müssen Mieterinnen und Mieter gewisse Änderungen an ihrer Wohnung durch den Eigentümer dulden – vor allem dann, wenn Umbauten den Mietgegenstand verbessern. Wie weit diese Duldungspflicht der Mieter geht, hat der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung präzisiert: Demnach rechtfertigt der Einbau eines Liftes die Verkleinerung einer Wohnung und die Veränderung der Raumaufteilung (OGH 27.7.2021, 5 Ob 57/21z).

Dachgeschoßausbau

Der Lift wurde notwendig, weil eine der Eigentümerinnen des Zinshauses das Dachgeschoß ausbaute. Die Errichtung der Einstiegsstelle für den Fahrstuhl war allerdings nur im schmalen Eingangsbereich einer der Wohnungen möglich, wogegen sich die betroffene Mieterin wehrte. Sie müsste für den Umbau ihr 2,5 Quadratmeter großes Vorzimmer, das sie Jahre zuvor selbst gebaut hatte, aufgeben. Dadurch würde sich auch die Raumaufteilung ändern. Eine derart tiefgreifende Umgestaltung der Wohnung und den Verlust eines Raumes müsse sie als Mieterin nicht akzeptieren.

Die Eigentümerin des Hauses wandte sich schließlich ans Gericht. Dort beantragte sie, die Mieterin zur Duldung der für den Lift notwendigen Arbeiten zu verpflichten. Das Bezirksgericht Innere Stadt und das Landesgericht Wien gaben allerdings der Mieterin recht: Die Bauarbeiten bewirken eine "tiefgreifende Umgestaltung" des Mietgegenstands. Die etwa 58 Quadratmeter große Wohnung würde 2,5 Quadratmeter an Nutzfläche verlieren und hätte einen wesentlich ungünstigeren Grundriss.

Verbesserung des Hauses

Der Oberste Gerichtshof sah das in seiner Entscheidung nun anders: Ob Mieter die Veränderung dulden müssen, hängt laut dem Höchstgericht von verschiedenen Faktoren ab. Dabei komme es nicht nur darauf an, um viel Quadratmeter die Wohnung kleiner werde, sondern auch darauf, ob sich die Nutzung des Mietgegenstands wesentlich verändert.

Im aktuellen Fall ist laut dem Obersten Gerichtshof die Errichtung des Lifts für den Ausbau des Dachgeschoßes notwendig. Trotz der neuen Raumaufteilung können die drei Zimmer nach wie vor als Wohnräume genutzt werden. Dazu komme, dass Mieter Verbesserungsarbeiten am Zinshaus grundsätzlich dulden müssen. (japf, 1.10.2021)