Grundsätzlich müssen steuerrelevante Ausgaben bis 31. Dezember 2021 bezahlt werden, damit sie in der Veranlagung 2021 von der Steuer abgesetzt werden können.

Werbungskosten

Insbesondere Ausgaben wie Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen et cetera samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge et cetera können als Werbungskosten abgesetzt werden. Auch 2021 geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen sowie Kosten der Umschulung können ebenfalls als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Darüber hinaus können Arbeitsmittel, die zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind, steuerlich abgesetzt werden. Hierbei wird vorausgesetzt, dass die berufliche Notwendigkeit gegeben und diese auch belegbar ist. Ein solches Arbeitsmittel könnte zum Beispiel ein beruflich genutzter Privatcomputer sein. Der beruflich genutzte Anteil ist bestmöglich zu schätzen und der Privatanteil ist herauszurechnen. Ohne Nachweis ist ein Privatanteil von 40 Prozent auszuscheiden.

Übersteigen die Anschaffungskosten 800 Euro (400 Euro für Veranlagungen bis 2019), sind diese über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen und über diesen Zeitraum jährlich anzusetzen. Anschaffungskosten unter diesem Betrag können sofort im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden. Bei einem Computer werden dabei drei Jahre als angemessen angesehen. Darauf zu achten ist, dass Wirtschaftsgüter, die wirtschaftlich oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden (Computer, Bildschirm, Tastatur) zusammen betrachtet werden müssen.

Für beruflich veranlasste Fahrten mit dem Pkw können entweder die tatsächlichen Kosten oder das Kilometergeld in Höhe von 0,42 Euro pro Kilometer (zuzüglich 0,05 Euro pro Kilometer je Beifahrer) verwertet werden, sofern die Fahrtkosten nicht bereits vom Arbeitgeber ersetzt wurden. Auch Kosten für Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, können im Rahmen der Steuererklärung angesetzt werden.

Aufgrund der Covid-19-Pandemie können Dienstnehmer angefallene Kosten für die ergonomische Einrichtung des Arbeitsplatzes (zum Beispiel Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) steuerlich absetzen. Für die beiden Jahre 2020 und 2021 beträgt der Höchstabsatzbetrag insgesamt 300 Euro, wovon im Jahr 2020 maximal 150 Euro angesetzt werden dürfen.

Beispiele:

  • Ausgaben 2020 80 Euro und 2021 220 Euro; Absatz im Jahr 2020 von 80 Euro und im Jahr 2021 von 220 Euro
  • Ausgaben 2020 220 Euro und 2021 80 Euro; Absatz im Jahr 2020 von 150 Euro und im Jahr 2021 von 150 Euro

Sonderausgaben

Ohne betragliche Begrenzung und unabhängig vom Einkommen sind Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf zehn Jahre verteilt abgesetzt werden. Ebenso können Steuerberatungskosten uneingeschränkt abgesetzt werden. Geleistete Kirchenbeiträge können bis zu einem Maximum von 400 Euro pro Jahr abgesetzt werden. Dazu zählen auch geleistete Beiträge an vergleichbare Religionsgemeinschaften innerhalb des EU/EWR-Raumes.

Außerdem können Spenden an begünstigte Spendenempfänger bis zu einem Maximum von zehn Prozent des Jahreseinkommens abgesetzt werden. Die meisten begünstigten Spendenempfänger sind bereits auf der Homepage des Finanzministeriums aufgelistet. Ausgenommen von der Registrierung sind bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände.

Aufgrund der elektronischen Übermittlung der Daten der Empfängerorganisationen werden insbesondere die Kosten für den Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, Kirchenbeiträge sowie Spenden in der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Hier empfiehlt es sich, die von den Institutionen gemeldeten Beträge beim Finanzamt (via Finanzonline) im Rahmen der Steuererklärung zu überprüfen.

Sonderausgaben für Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen sowie für Wohnraumschaffung und ‑sanierung konnten letztmalig mit der Steuererklärung 2020 geltend gemacht werden. In der Veranlagung für das Jahr 2021 können diese Ausgaben nicht mehr steuerlich angesetzt werden.

Fünf Jahre Zeit hat man Zeit, eine Arbeitnehmerveranlagung einzureichen.
Foto: APA/HELMUT FOHRINGER

Außergewöhnliche Belastungen

Bestimmte Kosten sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Arztkosten, Spitalskosten, Betreuungskosten, Medikamente, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte sowie Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder.

Steuerwirksam werden solche Ausgaben jedoch erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt, der maximal zwölf Prozent des Einkommens beträgt, übersteigen. Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zum Beispiel Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind hingegen ohne Selbstbehalt absetzbar.

Familienbonus

Wird für Kinder die Familienbeihilfe oder Unterhalt bezogen, kann der Familienbonus beantragt werden. Der Familienbonus ist ein Absetzbetrag und löst den Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten ab. Der Familienbonus beträgt bei minderjährigen Kindern 1.500 Euro und für Kinder über 18 Jahren 500 Euro. Der Familienbonus vermindert unmittelbar die zu zahlende Lohnsteuer, ist jedoch nicht negativsteuerfähig. Der Familienbonus kann entweder von einem Elternteil oder von beiden Elternteilen (Anspruchsberechtigte) je zur Hälfte geltend gemacht werden. Empfehlenswert ist es, auf das Einkommen der Eltern zu achten. Verdient zum Beispiel ein Elternteil unter der Steuergrenze von jährlich 11.000 Euro, ist es vorteilhaft, wenn nur der andere Elternteil den Familienbonus beantragt. Für Kinder, die im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz leben, wird der Absetzbetrag an das Preisniveau des jeweiligen Wohnsitzstaates des Kindes angepasst. Im Gegensatz zum Sozialversicherungsbonus steht der Familienbonus für Kinder, die in Drittstaaten leben, nicht zu. Mit der Ankündigung der ökosozialen Steuerreform wird der Familienbonus voraussichtlich auf 2.000 Euro pro Kind und Jahr erhöht.

Sozialversicherungsbonus (Negativsteuer) auch für kleine Einkommen

Eine Arbeitnehmerveranlagung kann auch dann zu einer Gutschrift führen, wenn das Einkommen unterhalb der Steuergrenze liegt. In diesem Fall erhält man die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge teilweise als Sozialversicherungsbonus (Negativsteuer) vom Finanzamt rückerstattet. Steht Pendlerpauschale zu, erhöht sich der Sozialversicherungsbonus weiter. Seit der Veranlagung 2020 steht der Sozialversicherungsbonus auch Personen zu, deren Einkommen über der Steuergrenze (bis maximal 21.500 Euro) liegen. Auch hier wurde seitens der Bundesregierung angekündigt, dass die Krankenversicherungsbeiträge für Geringverdiener gesenkt werden sollen.

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag

Alleinverdienenden und alleinerziehenden Personen stehen abhängig von der Anzahl der Kinder zusätzliche Absetzbeträge zu. Alleinverdiener sind Personen, deren Partner oder Partnerin höchstens 6.000 Euro im Jahr verdient hat und die für zumindest ein Kind länger als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen haben. Alleinerzieher sind hingegen Personen mit zumindest einem Kind, die nicht länger als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer Partnerin beziehungsweise einem Partner gelebt haben und mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, erhielten. Der Alleinverdiener- beziehungsweise Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt pro Jahr mit einem Kind 494 Euro, mit zwei Kindern 669 Euro, mit drei Kindern 889 Euro sowie weitere 220 Euro für jedes weitere Kind.

Frist für die Arbeitnehmerveranlagung

Wer die Geltendmachung der im Artikel genannten Steuervorteile beabsichtigt, hat fünf Jahre Zeit, um eine Arbeitnehmerveranlagung einzureichen. Wichtig ist jedoch, wie bereits erwähnt, der Zeitpunkt der Zahlung. Wer noch eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 einreichen möchte, kann dies bis spätestens 31. Dezember 2021 erledigen. Grundsätzlich gibt es in Österreich die automatische Arbeitnehmerveranlagung. Sollte daher ein automatischer Bescheid vom Finanzamt erstellt werden, so können trotzdem zusätzliche Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen et cetera binnen Fünfjahresfrist noch geltend gemacht werden. (Dominik Bertagnol, 13.10.2021)