Testamente sind eine heikle Angelegenheit. Werden sie von einem Notar aufgesetzt, braucht es daher die Unterschrift von drei Zeugen, die genau identifizierbar sein müssen. Die Angabe von Geburtsdatum und Adresse dieser Personen ist aber nicht unbedingt erforderlich. Die Identität der Zeugen kann sich auch aus anderen Umständen ergeben (OGH 28.9.2021, 2 Ob 139/20k).
Ein Mann, kinderlos und unverheiratet, hatte kurz vor seinem Tod beschlossen, seine Eltern zu enterben. Dafür bat er eine Notarin zu sich ins Krankenhaus, die einen fertigen Ausdruck des Testaments mitbrachte. Im Spital unterschrieben der Erblasser, die Notarin und zwei weitere Zeugen unter den bereits vorgedruckten Namen. Eine Adresse oder das jeweilige Geburtsdatum der Anwesenden schienen im Testament nicht auf.
Identität leicht feststellbar
Vor Gericht beriefen sich die enterbten Eltern daher auf die Ungültigkeit des Dokuments. Die Identität der Testamentszeugen sei nicht eindeutig. Allein auf Facebook gebe es "48 verschiedene Personen mit dem Namen einer Zeugin". Das Bezirksgericht St. Veit an der Glan folgte dieser Argumentation – und setzte die Eltern je zur Hälfte als Erben ein.
Das Landesgericht Klagenfurt und der Oberste Gerichtshof waren allerdings anderer Meinung: Die Angabe von Geburtsdatum und Adresse sei nur dann notwendig, wenn die Zeugen sonst nicht identifiziert werden können. Im aktuellen Fall war jedoch klar, dass es sich um die Mitarbeiter der Notarin handelte. Deren Identität habe daher leicht festgestellt werden können. (japf, 14.10.2021)