Der Aufnahmetest an der WU Wien findet nur einmal im Jahr statt. Ein Studienbeginn im Sommersemester ist zwar möglich, Maturanten müssten sich aber bereits zu Schulzeiten bewerben.

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Wer nach dem Präsenz- oder Zivildienst seinen Anspruch auf Familienbeihilfe behalten will, muss zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" mit dem Studium beginnen. Der "frühestmögliche Zeitpunkt" kann sich aber auch um ein halbes Jahr verschieben – und zwar dann, wenn der Studienbeginn erst im Wintersemester möglich ist. Für die Zeit bis dorthin besteht laut dem Verwaltungsgerichtshof dann trotzdem Anspruch auf Familienbeihilfe (VwGH 23.9.2021, Ra 2019/16/0040).

Nur ein Aufnahmetest im Jahr

Ein Student hatte nach der Matura von September 2015 bis Februar 2016 seinen Grundwehrdienst abgeleistet. Danach wollte er an der Wirtschaftsuniversität (WU) Wien studieren, konnte allerdings nicht im Sommersemester einsteigen, weil der Aufnahmetest an der WU nur einmal jährlich im Frühjahr stattfindet. Der Start ins Studium verzögerte sich daher um ein halbes Jahr.

Für die Zeit bis dahin verweigerte das Finanzamt der Mutter des Studenten die Familienbeihilfe. Der Anspruch bestehe nur dann, wenn die Berufsausbildung zum "frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes" begonnen werde. Der Maturant hätte sich laut Finanzamt schon als Schüler an der WU Wien bewerben müssen. Dann hätte er auch gleich nach dem Bundesheer im Sommersemester mit dem Studium beginnen können.

Entscheidung nach Wehrdienst reicht

Für den Maturanten kam eine Bewerbung zu Schulzeiten allerdings nicht infrage. Er habe sich vor Schulschluss noch in einer "Orientierungsphase" befunden und überlegt, den Grundwehrdienst zu verlängern. Das Bundesfinanzgericht schloss sich dieser Auffassung an. Auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigte nun diese Entscheidung.

Laut dem Höchstgericht müssen Schüler nicht bereits vor der Matura wissen, was sie studieren wollen und einen Aufnahmetest machen. Entscheidend sei vielmehr der Zeitpunkt nach dem Bundesheer oder Zivildienst. Im aktuellen Fall sei der Studienbeginn erst ein Semester später möglich gewesen. Der Anspruch auf Familienbeihilfe bis dorthin bestand also zu Recht. Nach dem Wehrdienst müsse auch nicht "irgendeine Ausbildung" begonnen werden, nur um das Kriterium des "frühestmöglichen Zeitpunkts" zu erfüllen. (japf, 18.10.2021)