Wien – Nachdem die SPÖ ihre Zustimmung am Donnerstag im Bundesrat zugesichert hat, wird die 3G-Regelung am Arbeitsplatz ab 1. November in Kraft treten. Ende der Woche werde die entsprechende 3. Covid-Maßnahmen-Verordnung erlassen, verkündete Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) am Mittwoch nach dem Ministerrat. Die Verordnung sieht vor, dass Arbeitnehmer verpflichtend geimpft, genesen oder getestet sein müssen. Und zwar immer dann, wenn physischer Kontakt mit Kunden oder Kollegen nicht ausgeschlossen werden kann. Bis einschließlich 14. November gilt eine Übergangsfrist: All jene ohne 3G-Nachweis müssen bis dahin durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

3G-Pflicht auch im Gesundheits- und Pflegebereich

Nicht betroffen seien beispielsweise Lkw-Fahrer, die allein in ihrem Fahrzeug sitzen oder gelegentlich Kontakt mit anderen Personen haben, etwa wenn sie Ladegut übergeben. Angepasst wird auch die Regelungen für Mitarbeiter im Gesundheits- und Pflegebereich: Auch diese Arbeitsorte können nur betreten werden, wenn ein entsprechender 3G-Nachweis vorliegt. Für die Einhaltung der Maßnahme sind beide Seiten – sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer – verantwortlich.

Supermarktangestellte mit einem 3G-Nachweis müssen laut der neuen Verordnung keine FFP2-Maske bei der Arbeit mehr tragen.
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Kontrolliert werden soll laut Arbeitsminister Martin Kocher (ÖVP) vom Arbeitgeber stichprobenartig. Eine durchgehende Eingangskontrolle etwa gehöre nicht dazu. Bei Verstößen seien Verwaltungsstrafen in Höhe von bis zu 500 Euro für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vorgesehen, bis zu 3.600 Euro für Arbeitgeber.

"Schutznetz gegen das Coronavirus"

Gesundheitsminister Mückstein sprach von einem weiteren "Schutznetz gegen das Coronavirus". "Es kann nicht sein, dass man sich am Ort der Arbeit unter Umständen dem Risiko einer Corona-Infektion aussetzen muss", sagte er beim gemeinsam mit Martin Kocher bestrittenen Pressefoyer nach der Regierungssitzung. Kocher freute sich über eine "praxistaugliche Meldung", die sicherstellt, dass der "Schutz der Menschen" sichergestellt sei.

Hinsichtlich der bisher schon bestehenden allgemeinen Maskenpflicht gilt ab 1. November, dass Arbeitnehmer durch Erbringung eines 3G-Nachweises von der Maskenpflicht entbunden sind. Damit müssen beispielsweise Angestellte in Supermärkten mit 3G-Nachweis keine Maske mehr tragen. Für Kunden bleibt die FFP2-Masken-Pflicht an Orten zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse (zum Beispiel Supermärkte, Apotheken, öffentliche Verkehrsmittel) weiterhin aufrecht. In sonstigen Kundenbereichen (zum Beispiel nicht lebensnotwendiger Handel, Reisebüros, Museen) muss entweder ein 3G-Nachweis erbracht oder eine FFP2-Maske getragen werden.

Weiterhin verpflichtend ist die FFP2-Maske (zusätzlich zum 3G-Nachweis) für Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen sowie in Spitälern. Gleiches gilt auch für Besucher in diesen Einrichtungen. Weiterhin keine Maskenpflicht gilt in sämtlichen schon bisher bekannten "3G-Settings" – etwa in der Gastronomie, in Beherbergungsbetrieben, Theatern oder bei Friseuren und Veranstaltungen.

3G-Pflicht herrscht ab Mitte November auch in Seilbahnen.
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Neben der 3G-Pflicht am Arbeitsplatz bringt die dritte Covid-Maßnahmen-Verordnung auch strenge Regeln für den Wintertourismus. So müssen aber 15. November Besucher von Seilbahnbetrieben einen 3G-Nachweis erbringen. Kontrolliert werden soll beim Ticketkauf. Werden die 3G-Regeln nicht eingehalten, würden die Seilbahnen von ihrer Beförderungspflicht entbunden. Für Gäste von Après-Ski-Betrieben gelten Regeln analog zur Nachtgastronomie. Weihnachtsmärkte dürfen stattfinden. Die Maßnahmen orientieren sich an dem mit den Ländern ausgearbeiteten Stufenplan, der sich an den Intensivkapazitäten orientiert.

  • Gastronomie und Beherbergung: Schon seit 15. September 2021 gilt die 3G-Regel (getestet, genesen oder geimpft), Antigentests werden nur noch für 24 Stunden anerkannt. Sieben Tage nach Überschreiten einer Intensivstationsauslastung von 15 Prozent mit Corona-Patienten (circa 300 Betten) gilt Stufe 2, dann sind Antigentests mit Selbstabnahme ("Wohnzimmertests") als Eintrittsnachweis nicht mehr zulässig, ab Stufe 3 (20 Prozent Auslastung beziehungsweise 400 Betten) entfallen auch Antigenschnelltests (nur noch PCR-Tests anerkannt). Derzeit ist Stufe 1 in Kraft, die Belegung der Intensivstationen mit Corona-Patienten liegt bei elf Prozent.
  • Après-Ski: Generell gelten die gleichen Regeln wie für die Nachtgastronomie. Während Stufe 1 müssen Gäste ein gültiges negatives PCR-Test-Ergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesungsnachweis (ärztliche Bestätigung oder Absonderungsbescheid) vorweisen. Ein Antikörpernachweis oder Antigentest ist nicht ausreichend. Für Betriebe der Nachtgastronomie sowie Après-Ski wird ab der Stufe 2 die 2G-Regel (Geimpfte und Genesene) eingeführt.
  • Seilbahnen: Ab 15. November herrscht 3G-Pflicht in geschlossenen/abdeckbaren Bereichen von Seilbahnen. Ausgenommen davon sind Benutzer, die die Seilbahn zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen (zum Beispiel wenn die Seilbahn als öffentliches Verkehrsmittel durch Anrainer benutzt wird).
  • Advent- und Weihnachtsmärkte: Sie dürfen stattfinden, auch hier gilt 3G (Antigentest nicht älter als 24 Stunden). Eine Bänderausgabe (mit Kontrollen bei der Ausgabe und Stichproben auch danach) statt einer Einzäunung ist nun erlaubt. Ab Stufe 2 fallen auch hier die Wohnzimmertests weg, ab Stufe 3 werden als Testnachweis nur noch PCR-Tests anerkannt. (APA, rebu 20.10.2021)