Ein Unternehmen lässt sich nicht scheiden. Menschen, die ein Unternehmen betreiben, unter Umständen schon. Es gibt sie, diese geschiedenen Paare, die in bester Freundschaft auseinandergehen, auch weiterhin Weihnachten gemeinsam feiern, sonntags zum Brunch gehen oder auch nach der Scheidung zusammenarbeiten. Häufig sind sie nicht. Wenn man nicht nur privat, sondern auch beruflich verbunden ist, vielleicht sogar gemeinsam ein Unternehmen aufgebaut hat, ist das eine zusätzliche Herausforderung bei einer Scheidung.

Wie geht es mit dem Unternehmen weiter, wenn sich Paare scheiden lassen?
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Es stellt sich häufig die Frage, wie es mit dem Familienunternehmen weitergehen soll, wenn die Familie wegfällt. Durch eine Trennung oder eine Scheidung wird der Bestand eines Unternehmens nicht berührt und besteht weiter fort. Oft möchten Menschen, die sich scheiden lassen, aber kein gemeinsames Unternehmen mehr führen beziehungsweise soll zumindest ein Ehepartner aus dem Unternehmen ausscheiden. Wie das am besten bewerkstelligt werden kann, hängt auch von der Gesellschaftsform ab, in der das Unternehmen betrieben wird.

Personen- und Kapitalgesellschaft

Personengesellschaften sind stark personalistisch geprägt und organisiert. Bei Personengesellschaften sieht das Gesetz zum Beispiel die Möglichkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters vor – oder auch die Möglichkeit der Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund. Voraussetzung dafür ist eine Klage bei Gericht. Eine Scheidung kann mit einem Vertrauensverlust zwischen den Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einhergehen. Gerade auch aufgrund der starken personalistischen Ausprägung ist bei dem Verlust des Vertrauensverhältnisses von einem wichtigen Grund auszugehen. Die Weiterführung einer Gesellschaft ist dann unter Umständen nicht mehr zumutbar. Salopp formuliert: Wenn zwei Personen es nicht mehr ertragen können, sich in einem Raum aufzuhalten, ohne sich körperlich unwohl zu fühlen, geht man nicht davon aus, dass eine weitere fruchtbare Zusammenarbeit möglich ist. Ob eine erzwungene Auflösung der Gesellschaft immer wirtschaftlich sinnvoll ist, ist eine andere Frage.

Bei einer Kapitalgesellschaft wie zum Beispiel einer GmbH sieht das Ganze noch einmal anders aus. Eine vergleichbare Auflösung aus wichtigem Grund gibt es nicht. Ein Ausschluss eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin ist vor allem dann vorgesehen, wenn finanzielle Verpflichtungen bezüglich der Stammeinlage nicht erfüllt werden. Unter Umständen können auch Minderheitengesellschafter ausgeschlossen werden. Das hat mit einer Scheidung wenig zu tun und kann in einer familiären Krise dazu führen, dass sich gleichteilig beteiligte Eheleute in einer GmbH gegenseitig blockieren, wenn es keine Einigung oder vertragliche Absicherung gibt.

Gegenseitige Blockaden verhindern

Im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen, die für Familienunternehmen sehr schlank sind, empfiehlt es sich, im Vorfeld zu regeln, wie es im Fall einer Scheidung mit dem Unternehmen weitergehen soll. Unabhängig davon, ob es sich um eine Personal- oder eine Kapitalgesellschaft handelt. Sinnvoll kann es sein, schon im Gesellschaftsvertrag oder auch in (Syndikats-)Verträgen festzuhalten, wer das Unternehmen übernehmen soll und zu welchem Preis der andere Partner oder die andere Partnerin ausgezahlt werden soll – oder wie dieser Preis (zum Beispiel durch eine Sachverständige) ermittelt werden soll.

Es gibt aber auch noch andere Punkte, die bedacht werden sollten, solange man sich gut versteht: Wenn man bei einer Kapitalgesellschaft lieber unter sich bleiben möchte und zum Beispiel verhindern möchte, dass der neue Partner oder die neue Partnerin des anderen plötzlich in der Gesellschaft mitmischt, könnte man die freie Übertragbarkeit von Anteilen einschränken (Vinkulierung). Auch die Vereinbarung von Vorkaufs- oder Aufgriffsrechten, für den Fall, dass eine Person ihre Anteile veräußert, ist ratsam. Gerade bei einer Kapitalgesellschaft, wo beide Eheleute gleich stark vertreten sind, ist auch eine sogenannte "Deadlock Klausel" vorteilhaft. Auf diese Weise kann eine gegenseitige Blockade und ein Stillstand des Unternehmens verhindert werden. Bei Uneinigkeiten über die Umstände des Anteilsverkaufs zum Beispiel kann ein Gesellschafter einen Kaufpreis vorschlagen, und die andere Gesellschafterin muss dann entweder ihren Anteil um den vorgeschlagenen Preis verkaufen oder den anderen Anteil um den genannten Preis dazu erwerben. So kann erreicht werden, dass ein angemessener Preis vorgeschlagen wird.

Gerade im unternehmerischen Kontext ist es ratsam, einen kühlen Kopf zu bewahren und vorzusorgen, bevor es zum Streitfall kommt. (Theresa Kamp, 25.10.2021)