Wer vor der Polizei davonläuft, sollte seinen Fluchtweg weise wählen. Ein Verdächtiger, der auf einer unebenen Schotterstraße flüchtete, haftet laut dem Obersten Gerichtshof (OGH) für die Verletzungen eines Polizisten, der bei der Verfolgungsjagd stürzte. Durch die gefährliche Fluchtroute sei eine "besondere Gefahr" für den Beamten entstanden (OGH 7.9.2021, 1 Ob 158/21y).
Der mutmaßliche Drogendealer hatte sich im April 2020 bei einer Personenkontrolle von der Polizei losgerissen. Er durchquerte zunächst ein Gebüsch und lief dann einen Schotterweg entlang. Der Polizist, der ihn verfolgte, übersah im Dunkeln ein Schlagloch und stürzte. Für die Verletzungen machte er den Verdächtigen verantwortlich – und klagte auf Schadenersatz.
"Recht zu flüchten"
Bei der Beurteilung der Falles waren sich die zuständigen Richterinnen und Richter allerdings nicht ganz einig. Das Landesgericht Salzburg bejahte die Haftung des Verdächtigen. Er habe durch seine Flucht eine "besondere Gefahr" geschaffen. Der Polizist sei verpflichtet gewesen, ihm zu folgen.
Das Oberlandesgericht Linz sah die Sache anders: Verdächtige müssen sich nicht selbst belasten, sie hätten ein "Recht zu flüchten". Die Sturzgefahr falle zudem unter das "allgemeine Lebensrisiko" des Polizisten. Gerade ein Beamter müsse "eine gewisse körperliche Fitness aufbringen".
Besondere Gefahr
Der Oberste Gerichtshof sorgte nun für eine Klarstellung – und stellte das Urteil des Erstgerichts wieder her. Die Flucht eines Tatverdächtigen löse dann eine Haftung aus, wenn sie "erkennbar mit einer gesteigerten Gefährdung" verbunden ist. Das sei hier der Fall gewesen: Der Verdächtiger flüchtete "im Dunkeln auf wechselndem und teilweise unebenem Untergrund". Er musste laut OGH deshalb damit rechnen, dass der Polizist stürzt. (japf, 3.11.2021)