Die FFP2-Maske ist längst zurück, nun ändern sich ihre Einsatzgebiete.

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Schon ab 1. November gilt an Arbeitsplätzen in Österreich grundsätzlich eine 3G-Pflicht. Die Verordnung, in der das geregelt ist, wurde bereits veröffentlicht, dennoch bleiben Fragen offen. Ein Überblick über die Details.

Frage: Was genau bedeutet diese neue Regel?

Antwort: Grundsätzlich gilt: Ab 1. November müssen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz getestet, genesen oder geimpft sein. Bisher galt das für deutlich weniger Berufe, die Regeln sind nun umfassend und einheitlich. Wer einen 3G-Nachweis hat, muss im Job künftig – bis auf einige Ausnahmen – auch keine Maske mehr tragen. Es gilt aber eine 14-tägige Übergangsfrist, in man eine Maske tragen kann, statt einen 3G-Nachweis zu bringen.

Frage: Welche Fristen gelten dabei?

Antwort: Das G für geimpft hat man dann, wenn man mit einem "zentral zugelassenen Impfstoff" – also nicht etwa dem Sputnik-Impfstoff – vor mindestens 14 Tagen und maximal 360 Tagen zweitgeimpft wurde, bei Johnson & Johnson darf der Erststich 270 Tage her sein. Wer genesen ist, gilt als vollimmunisiert, wenn der Erststich 360 Tage alt ist. Ein Drittstich ist 360 Tage gültig. Als genesen gilt, wer in den letzten 180 Tagen nachweisbar eine Corona-Infektion hatte, das kann auch mit einem Absonderungsbescheid nachgewiesen werden. PCR-Tests sind 72 Stunden gültig, offizielle Antigentests und Antigen-Selbsttests 24 Stunden. Antikörpertests gelten 90 Tage. Der Ninja-Pass gilt, wenn die Testintervalle unter der Woche eingehalten wurden, auch am Wochenende als 3G-Nachweis.

Frage: Gilt das für wirklich alle Berufsgruppen?

Antwort: Nein. 3G gilt nur dann, wenn höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden, vorliegen und diese nicht länger als 15 Minuten dauern. Damit sind, so heißt es in der rechtlichen Begründung zur Verordnung, etwa Lkw-Fahrer oder -Fahrerinnen oder Förster und Försterinnen ausgenommen. Außerdem gilt das nicht für Personen im Homeoffice, die dabei keine physischen Kontakte haben.

Frage: Wer kontrolliert das?

Antwort: In der dazugehörigen Bürger- und Bürgerinneninformation, die das Sozialministerium veröffentlicht hat, heißt es schlicht: "Für die Einhaltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz sind beide Seiten – also Arbeitgeber:innnen und Arbeitnehmer:innen – verantwortlich." In der rechtlichen Begründung ist von einer Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin die Rede, durchgehende Kontrollen (wie sie etwa in der Gastronomie gelten sollten) seien aber nicht erforderlich. Zulässig sind auch Stichprobenkontrollen. Die Betriebe können von den Behörden kontrolliert werden. Bei Zuwiderhandeln drohen Strafen laut dem Covid-Maßnahmengesetz: für Arbeitnehmer bis zu 500 Euro, für Arbeitgeber bis zu 3.600 Euro.

Frage: Wo werden andere Regeln gelten?

Antwort: In Alten- und Pflegeheimen, in Spitälern und an Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes – zusätzlich zum Nachweis im Sinne der 3G-Regel – weiterhin verpflichtend.

Frage: Was ändert sich für Kundinnen und Kunden?

Antwort: Für Kunden und Kundinnen ändern die 3G-Nachweise am Arbeitsplatz nichts. Allerdings fällt mit der neuen Verordnung recht unbemerkt auch die Unterscheidung nach geimpft und ungeimpft, was die Maskenpflicht angeht. Da galten ja in weiten Teilen Österreichs bis vor kurzem für Ungeimpfte strengere Regeln. Nun gilt in Supermarkt, Apotheke und Co für alle eine FFP2-Masken-Pflicht, in anderen Geschäften muss man entweder einen 3G-Nachweis haben oder eine FFP2-Maske tragen.

Frage: Kann ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin strengere Regeln aufstellen als diese?

Antwort: Da gibt es eine Unklarheit. In der Verordnung heißt es: "Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende strengere Regelungen vorgesehen werden." Offen ist freilich, was ein begründeter Fall ist. Der Arbeitsrechtler Roland Gerlach nannte dazu im Ö1-"Morgenjournal" die Nachtgastronomie als Beispiel: "Was man von Gästen erwarten darf, wird man wohl auch von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen verlangen dürfen." Laut dem Medizinjuristen Karl Stöger ist der Passus in der Verordnung recht weit gefasst, relevant sei, dass nun klargestellt ist, dass grundsätzlich strengere Regeln möglich sind.

Frage: Was sind die Konsequenzen, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin keinen 3G-Nachweis erbringt?

Antwort: Dazu sagte Martin Gruber-Risak, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Wien, kürzlich zum STANDARD: "Im Falle der Testverweigerung unterbleibt die Dienstleistung aus Gründen, die dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind." Für den Arbeitgeber entfällt daher die Pflicht, den Lohn weiterzubezahlen. Wenn sich der Arbeitnehmer der Weisung seines Arbeitgebers beharrlich widersetzt, liegt zudem eine Pflichtverletzung vor. Laut Gruber-Risak wäre in diesem Fall auch eine Entlassung möglich.

Frage: Was ist mit einer Impfpflicht? Kann ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin diese erlassen?

Antwort: Bei Neuanstellungen schon, denn der Impfstatus stellt keinen Diskriminierungsgrund dar. Komplizierter ist das bei Personen, die schön länger im Unternehmen sind, da müssen Interessen gegeneinander abgewogen werden, nämlich zwischen dem Schutz der Belegschaft und der körperlichen Integrität des betroffenen Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin. "Eine Interessenabwägung legt den Schluss nahe, dass in der Regel kein Kündigungsgrund vorliegt, wenn der Arbeitnehmer eine Impfung verweigert", schrieb Georg Schima, Honorarprofessor für Unternehmens- und Arbeitsrecht an der WU Wien, kürzlich. Und: "Arbeitnehmer, die durch die Kündigung weder von längerer Arbeitslosigkeit noch von signifikanten Entgelteinbußen bedroht sind, können ohnehin begründungslos gekündigt werden – auch weil sie sich nicht impfen lassen."

Frage: Sind die Regeln in ganz Österreich gleich?

Antwort: Nein. In Oberösterreich, so wurde am Dienstag bekannt, wird am Freitag die FFP2-Masken-Pflicht verschärft: Ab dann gilt sie für Kundinnen und Kunden in allen Geschäften, Einkaufszentren und Kultureinrichtungen wie Museen und Bibliotheken. In Wien und Salzburg gilt bereits eine FFP2-Masken-Pflicht für den gesamten Handel. In Wien gilt außerdem in der Nachtgastronomie eine 2G-Regel, und überall, wo sonst 3G gilt, sind in Wien keine Antigentests erlaubt. Auch die Steiermark will ab 8. November eine 2G-Regel in der Nachgastro und bei Großevents einführen. Dazu kommt eine FFP2-Pflicht in Kundenbereichen, bei Kulturevents und bei religiösen Zusammenkünften. (Gabriele Scherndl, 27.10.2021)