Die an Murksverordnungen und -gesetzen nicht arme Republik ist um ein Paradebeispiel reicher. Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass, dürfte die Devise gewesen sein, nach der die Regierung bei der Vorschreibung von 3G am Arbeitsplatz vorgegangen ist.

Kontrolle des 3G-Nachweises in einem Bürogebäude in Wien.
Foto: APA/HANS KLAUS TECHT

So werden mit der dritten Covid-19-Maßnahmenverordnung beispielsweise jedem Betriebsinhaber 3.600 Euro Strafe angedroht, sollte an seiner Betriebsstätte ein Mitarbeiter angetroffen werden, der nicht nachweisen kann, geimpft, getestet oder von Covid-19 genesen zu sein. Arbeitnehmer können bei Verstoß mit 500 Euro Verwaltungsstrafe belegt werden.

Dass diese Strafandrohungen tatsächlich zur Einhaltung der Bestimmungen beitragen, darf bezweifelt werden. Denn zur lückenlosen Kontrolle der Belegschaft verpflichtet der Gesetzgeber die Unternehmer nicht. Sie sollen zwar die Identität feststellen und die Gültigkeit des 3G-Nachweises überprüfen, sogenannte Einlasskontrollen sind aber nicht vorgesehen oder gar vorgeschrieben. Kontrolliert werden muss nur stichprobenartig. Flächendeckend erfassen, speichern oder verarbeiten darf der Arbeitgeber die in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten nicht.

Unter diesen Voraussetzungen kann der Unternehmer de facto gar nicht bestraft werden, falls ein Dienstnehmer ohne 3G-Nachweis angetroffen wird. Das Problem wird also weitergereicht und so zum Dilemma in den Betrieben. (Luise Ungerboeck, 27.10.2021)