Der Traum von hohen Renditen mit geschlossenen Immobilienfonds ist für viele An-leger ein solcher geblieben. Nun hat sich ein Ausweg aus diesen zumeist verlustreichen Anlagen ergeben.

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Zunächst kam für die Anleger das böse Erwachen, das nun offenbar auch auf die Anbieter übergreift. Die Rede ist von geschlossenen Investmentfonds, die vor allem bis zur Finanzkrise en vogue waren. Allein, viele davon entwickelten sich nicht wunschgemäß und gerieten spätestens zur Finanzkrise unter Wasser. Anleger mussten feststellen, dass anders als bei offenen Publikumsfonds die Anteile nicht so einfach wieder abgegeben werden können. Zudem kam es sogar zu Rückforderungen bereits erhaltener Gewinnausschüttungen. Spät, aber doch steht nun ein Schlupfloch für geschädigte Anleger weit offen.

Denn im Zuge der folgenden Rechtsstreitigkeiten zeigte sich: Sollten Privatinvestoren, also Verbraucher, vom Fondsanbieter keine sogenannte Anlegerbestätigung erhalten haben, besteht für sie ein Rücktrittsrecht. Nun ist auch die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds, über die das deutsche Fondshaus MPC Produkte vertreibt, beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit einem Antrag auf Verfassungswidrigkeit des im Kapitalmarktgesetz verankerten Rücktrittsrechts abgeblitzt.

"Mit dieser Entscheidung ist nun nach EuGH, OGH und letztlich dem VfGH der Weg zum Rücktritt aus den Immobilienfonds für jeden Verbraucher möglich", erklärt Rechtsanwalt Jörg Zarbl. Damit sei die Sache endgültig entschieden: Die Zustellung der Anlegerbestätigungen sei in vielen Fällen entweder gar nicht passiert, oder diese seien unvollständig gewesen. Zarbl zufolge kann auch dies ebenfalls zu einem Rücktrittsrecht führen.

Eingesetztes Kapital zurück

Was das konkret bedeutet? Jene Anleger geschlossener Immobilienfonds, die vom Anbieter keine oder eine unvollständige Anlegerbescheinigung erhaben haben, können vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall erhalten sie das einbezahlte Kapital samt vier Prozent Zinsen für die letzten drei Jahre zurück – wodurch aus einem schiefgegangenen Investment rückwirkend zumindest kein Verlust wird.

Die Beweislast liegt Zarbl zufolge bei den Anbietern. Diese würden zwar mitunter behaupten, entsprechende Anlegerbestätigungen zugesendet zu haben, könnten dies dann aber nicht belegen, weil keine Kopie des Dokuments aufzutreiben sei. Verjährung gebe es dabei keine. Refundiert wird das Geld vom Treuhänder, der sich wiederum die Summe von der Fondsgesellschaft zurückholen muss.

Nervöse Anbieter

Schon ein entsprechendes Urteil des OLG Wien hatte bei den Fondsanbietern für Nervosität gesorgt. Zarbl zufolge sind bei ihm knapp 100 Fälle zu geschlossenen Immobilienfonds anhängig mit einem Gesamtschaden von rund drei Millionen Euro. Aufgelegt worden seien die Produkte zwischen 2004 und 2009 mit einer Laufzeit von meist zehn Jahren oder etwas länger.

Zarbl geht davon aus, dass sich viele geschädigte Verbraucher bisher noch nicht gemeldet haben, obwohl für sie ein Rücktritt nun jederzeit möglich wäre. Das gilt allerdings nicht für jene Anleger, die sich im Rahmen eines Vergleiches – wie ihn etwa der VKI mit MPC erzielt hatte – mit dem Fondsanbieter geeinigt haben. Sie können sich nicht mehr auf fehlende oder mangelhafte Bestätigungen berufen.

Ebenso jene Anleger, die zu dieser Zeit auf andere geschlossene Fonds – Schiffe oder Flugzeuge waren damals als Anlageobjekte für solche Investmentprodukte ebenfalls beliebt – gesetzt hatten. Das Rücktrittsrecht bei fehlender oder auch mangelhafter Anlegerbescheinigung gilt nämlich ausschließlich für geschlossene Immobilienfonds. (Alexander Hahn, 4.11.2021)