Foto: screenshot, presserat.at

Wien – Michael Bauer, er ist Sprecher des Verteidigungsministerium, beschwerte sich beim Presserat wegen eines Tweets von STANDARD-Redakteur Markus Sulzbacher. Der Tweet lautete: "Sprecher des Bundesheers hat bestätigt, dass dem Bundesheer bekannt ist, dass auch rechtsextreme Identitäre an der Staatsgrenze im Burgenland patrouillieren, um Grenzübertritte zu verhindern." Gegenüber dem Presserat hielt Bauer fest, dass die im Tweet aufgestellte Behauptung falsch bzw. erfunden sei. Dies lasse sich bei den eigenen Tweets leicht nachlesen, argumentierte der Beschwerdeführer.

Kurz später hat Markus Sulzbacher einen weiteren Tweet veröffentlicht, in dem er schreibt: "Ein Tweet von mir benötigt eine Richtigstellung: Der Bundesheer-Sprecher bestätigte, dass die Identitären vom Bundesheer im Grenzgebiet kontrolliert wurden. Warum sie dort waren & was sie dort tun, dazu hat er nichts gesagt."

Freiwillige Richtigstellung

Laut Ehrenkodex für die österreichische Presse entspricht eine freiwillige Richtigstellung dem journalistischen Selbstverständnis und Anstand, sobald einer Redaktion zur Kenntnis gelangt, dass sie Informationen unrichtig wiedergegeben hat. Außerdem erlaube es eine freiwillige Richtigstellung den Senaten, von einem Verstoß gegen den Ehrenkodex abzusehen. Die Presserat hält fest, dass der vom Beschwerdeführer kritisierte Tweet nachträglich entsprechend richtiggestellt bzw. der Sachverhalt präzisiert wurde. Hier liege laut Presserat eine freiwillige Richtigstellung vor, er sieht somit sind keine weiteren Schritte notwendig. Im vorliegenden Fall sei "nicht von einem Verstoß gegen den Ehrenkodex auszugehen", die Beschwerde sei daher als "offensichtlich unbegründet" zurückzuweisen.

Kein Einspruch

Der Presserat hält in dieser aktuellen Entscheidung auch fest, dass er ausschließlich für redaktionelle Inhalte und journalistisches Verhalten zuständig ist. Eine Twitter-Meldung eines Redakteurs ist dann als "journalistisches Verhalten" einzuordnen, wenn deren Inhalt in einen journalistischen Kontext eingebettet ist. Dies sei etwa dann der Fall, wenn im Tweet ein Artikel im betreffenden Medium angekündigt oder darauf verlinkt wird." Hier sei es nicht ganz klar, ob der kritisierte Tweet einen ausreichenden journalistischen Kontext aufweise, so der Presserat. Diese Frage wurde vom Presserat nicht näher geprüft, weil kurz nach dem ersten Tweet von Sulzbacher die Richtigstellung erfolgte. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Beschluss keinen Einspruch erhoben, die Frist dafür sei mittlerweile abgelaufen, so der Presserat. (red, 16.11.2021)