E-Zigaretten erfreuen sich zunehmender Beliebtheit.

Foto: imago images/Gottfried Czepluch

Werbung für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse ist verboten. Das gilt laut dem Verwaltungsgerichtshof auch dann, wenn im Rahmen eines Online-Shops E-Zigaretten beworben werden (VwGH 4.6.2021, Ra 2018/11/0143).

Ein Tabakhändler hatte im Internet einen Shop für E-Zigaretten und E-Liquids betrieben. Auf der Website listete er bestimmte Produkte unter dem Schlagwort "Unsere Empfehlungen". Außerdem bezeichnete er sein Geschäft als "das geniale Dampflokal".

Produktempfehlungen sind verboten

Der Wiener Magistrat stellte deshalb eine Strafe gegen den Tabakhändler aus. Das Argument: "Jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern", sei verboten. Dafür reiche es, wenn Darstellungen auf der Website auf irgendeine Art und Weise auf "Schaffung eines Kaufanreizes" angelegt sind. Und genau das sei bei Produktempfehlungen der Fall.

Tabakhändler dürfen grundsätzlich eine Website betreiben. Erlaubt ist auch die reine Auflistung der angebotenen Produkte. Es darf allerdings keine "verkaufsfördernde Wirkung" erzielt werden. Eine Website gilt laut Behörde auch nicht als "spezialisierter Fachhandel", bei dem es Ausnahmen vom Werbeverbot gibt. Gemeint seien damit Trafiken und andere "reale" Geschäftslokale. Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich dieser Rechtsaufassung an. (japf, 17.11.2021)