Wie persönlich dürfen Fragen im Vorstellungsgespräch sein? Das Arbeitsrecht zieht hier klare Grenzen.

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Die Persönlichkeit von Kandidatinnen und Kandidaten wird vielen Arbeitgebern immer wichtiger. Schließlich sollen sich künftige Mitarbeitende gut ins bestehende Team einfügen und die Firmenkultur mittragen. Im Bewerbungsgespräch gilt es herauszufinden, ob jemand ins Unternehmen passt oder nicht. Dabei kommt der eine oder die andere auch einmal auf das Leben außerhalb der Arbeit zu sprechen. Aber wie persönlich dürfen Bewerbungsfragen sein?

Diese Frage stellten sich wohl auch einige User auf Twitter, nachdem ein Posting zu diesem Thema, das ursprünglich im Karrierenetzwerk Linkedin veröffentlich worden war, für Aufsehen gesorgt hatte. Ein Geschäftsführer gab an, einen Bewerber trotz guten Eindrucks nach dem Probetag abgelehnt zu haben, weil er zwei K.-o.-Fragen falsch beantwortet habe. Darunter die Frage, ob der Bewerber in psychologischer Behandlung sei oder gewesen sei. Ob Arbeitgeber oder Personalverantwortliche solche oder ähnliche Fragen stellen dürfen und wann Lügen erlaubt ist:

Krankheit

Leiden Sie unter einer Krankheit? Dazu müssen Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich keine Auskunft geben. Es sei denn, es handelt sich um eine ansteckende Krankheit, die eine Gefahr für die Kollegen oder Kunden sein könnte. Im Bewerbungsgespräch darf die Frage nur gestellt werden, wenn sie für das Arbeitsverhältnis relevant ist – zum Beispiel bei medizinischem oder Pflegepersonal. Die Frage nach einer früheren körperlichen oder psychischen Erkrankung ist allgemein unzulässig.

Familienplanung

Sind Sie schwanger? Oder planen Sie, künftig Kinder zu bekommen? Auch hier ist die Rechtslage klar: Diese Fragen dürfen nicht gestellt werden, denn sie betreffen den persönlichen Bereich. Wenn Personaler dennoch danach fragen, dürfen Bewerberinnen lügen. Auch auf die Frage, ob man schon Kinder hat, muss man nicht wahrheitsgemäß antworten.

Partnerschaft

Sind Sie verheiratet oder Single? Auch das ist Privatsache. Ebenso tabu sind Fragen nach der sexuellen Orientierung. Auch zum Religionsbekenntnis, zur politischen Meinung oder zu einer etwaigen Gewerkschaftszugehörigkeit muss keine Auskunft gegeben werden.

Hobbys

Haben Sie riskante Hobbys? Diese Frage betrifft das Privatleben und ist für den Job nicht relevant. Eine Ausnahme könnte etwa sein, wenn sich jemand als Fachverkäufer bei einem Sportgeschäft bewirbt. Hier könnte es ein Vorteil sein, wenn sich eine Bewerberin oder ein Bewerber auch in der Freizeit für Mountainbiken oder Klettern interessiert.

Vermögensverhältnisse

Haben Sie Schulden? Vermögensverhältnisse sind Privatsache. Deshalb müssen Bewerberinnen und Bewerber auch die Frage nach Schulden nicht beantworten. Eine Ausnahme können Stellen im Finanzbereich sein, zum Beispiel Bankangestellter oder Kassierer.

Vorstrafen

Haben Sie Vorstrafen? Die Frage nach Vorstrafen ist nur dann erlaubt, wenn diese für den Beruf relevant sind. Ein Berufskraftfahrer dürfte demnach beispielsweise nach Delikten im Straßenverkehr gefragt werden. Bereits getilgte Strafen dürfen niemals erfragt werden – das ist in jedem Fall unzulässig. (red, 24.11.2021)