Monatliche Gebühren müssen inklusive des anteiligen Betrags einer jährlichen Servicepauschale ausgewiesen werden.

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Mobilfunkanbieter dürfen in Angeboten keine Kosten verstecken, sondern sind dazu verpflichtet, transparent über den Gesamtpreis ihrer Produkte zu informieren. Bei unbefristeten Verträgen müssen etwa die monatlichen Kosten inklusive allfälliger jährlicher "Servicepauschalen" angegeben werden, erklärte der Oberste Gerichtshof in einem aktuellen Urteil (OGH 28.9.2021, 4 Ob 86/21g).

Angabe der Gesamtkosten

Anlassfall der Entscheidung war eine Klage des Verbraucherschutzes gegen A1. Der Mobilfunkanbieter hatte auf seiner Website unter anderem ein "Apple iPhone XS 64 GB" mit 24-monatiger Vertragsbindung beworben. Klickte der Kunde auf den Button "Details", wurden monatliche Kosten von 57,90 Euro und ein Gerätepreis von "einmalig" 349 Euro ausgewiesen. Zusätzliche Kosten für eine "Mobile Servicepauschale" von 21,90 Euro pro Jahr wurden zwar angegeben, allerdings nur in kleiner, grauer Schriftart. Auf die Speichermedienvergütung in der Höhe von drei Euro verwies A1 überhaupt erst zu einem späteren Zeitpunkt im Bestellvorgang.

Aus Sicht des Obersten Gerichtshofs war das unzulässig: Mobilfunkanbieter seien bei Onlineverkäufen dazu verpflichtet, ihre Kunden über den Gesamtpreis der jeweiligen Ware zu informieren. Dazu gehören alle Kosten, die Verbraucher insgesamt tragen müssen, also auch die Speichermedienvergütung. Bei unbefristeten Verträgen sind Mobilfunkbetreiber zudem dazu verpflichtet, die Gesamtkosten pro Abrechnungszeitraum anzugeben. Die monatlichen Gebühren müssen also inklusive des anteiligen Betrags einer jährlichen Servicepauschale ausgewiesen werden.

"Nur heute, nur für Sie"

Unzulässig war laut dem Obersten Gerichtshof auch eine andere Werbemaßnahme auf der Homepage: A1 hatte mit einem Angebot geworben, das "nur heute, nur für Sie" gelte. Am nächsten Tag schien dasselbe Angebot allerdings wieder auf. Die Behauptung, dass ein Produkt nur eine sehr begrenzte Zeit verfügbar sein werde, um so den Kunden zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten, ist laut dem OGH aber eine "irreführende" und damit unerlaubte Geschäftspraktik. Ein derartiges Angebot sei nur dann zulässig, wenn das Produkt tatsächlich für zumindest einen Monat nicht zu denselben oder besseren Bedingungen erhältlich ist.

Auf einen kleinen Seitenhieb gegen A1 wollte der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil offensichtlich nicht verzichten. Der Verbraucherschutz hatte die Veröffentlichung der Entscheidung in der "Kronen Zeitung" und auf der Website von A1 beantragt. Der Mobilfunkbetreiber war dagegen, denn die Verbraucher würden im Regelfall nur die "Überschrift" einer Urteilsveröffentlichung lesen und könnten dadurch einen falschen Eindruck bekommen. Der OGH folgte dem Argument nicht und verwies dabei auf die umstrittene Praxis von Mobilfunkbetreibern, wichtige Informationen im Kleingedruckten zu verstecken: Bei den von A1 angesprochenen Kunden handle es sich "offenbar um andere Verbraucher als diejenigen, die (laut A1) selbst die Fußnoten in den AGB der Beklagten (A1) aufmerksam studieren". (japf, 18.11.2021)