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19.000 Schäden wurden im Sommer an einem Unwetterwochenende allein bei der Uniqa eingemeldet.

Foto: Getty Images / Johannes Kroemer

Der vergangene Sommer war wettertechnisch herausfordernd. In vielen Regionen Österreichs kämpfte die Bevölkerung mit Windböen, Starkregen und Hagel. Die Folge waren unzählige Schäden.

Von Hagelspuren am Auto oder Haus über zerstörte Glashäuser bis hin zu überfluteten Kellern hat die Natur einmal mehr gezeigt, welche Gewalt sie hat. Tausende Schäden wurden an die Versicherungen gemeldet. Alleine bei der Uniqa sind an einem Unwetter-Wochenende rund 19.000 Schäden eingemeldet worden.

Für die Betroffenen ist die Schadensabwicklung oft mühsam, weil zeitgleich Aufräumarbeiten stattfinden müssen. Noch bitterer ist es, wenn sich herausstellt, dass ein Schaden von der Versicherung gar nicht gedeckt ist. Kosten für Katastrophenschäden können aber steuerlich als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Gibt es Schäden in Betrieben, sind diese grundsätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Außergewöhnliche Belastung

Damit ein Katastrophenschaden steuerlich anerkannt wird, "muss die Belastung außergewöhnlich sein, dem Steuerpflichtigen selbst erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen", erklärt Karl Stückler, Prokurist beim Wirtschaftsprüfer und Berater BDO.

Zu den Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Naturkatastrophen vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, zählen Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen- und Sturmschäden sowie Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Feldsturz und Steinschlag.

"Aufwendungen für Schäden dieser Art sind ohne Selbstbehalt absetzbar", sagt Stückler. Die Höhe des Einkommens des Steuerpflichtigen spielt bei der Absetzung also keine Rolle. Abgesetzt werden können die Kosten von unbeschränkt steuerpflichtigen Personen in der Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung. Sie müssen aber zum Zeitpunkt des Schadens Eigentümer des Guts gewesen sein.

Abzugsfähige Posten

"Eine Ausnahme besteht hier nur dann, wenn der Eigentümer des beschädigten Gutes eine unterhaltsberechtigte Person ist – also etwa ein Student, für den Familienbeihilfe ausbezahlt wird", erklärt Stückler. In so einem Fall kann der Unterhaltsverpflichtete (Erziehungsberechtigte) die außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.

Abgesetzt werden können aber nicht nur die Kosten etwa für das kaputte Dach – auch die finanziellen Aufwendungen für die Beseitigung von Wasser, Schlamm oder Sperrmüll zählen zu den abzugsfähigen Posten. Müssen Räume getrocknet und dafür Geräte angemietet werden, sind diese Ausgaben ebenfalls absetzbar.

Ist der Schaden am Eigenheim so groß, dass es vorübergehend nicht bewohnbar ist, können auch Kosten für ein Überbrückungsquartier in voller Höhe in der Steuererklärung abgesetzt werden. "Dabei ist es gleichgültig, ob die Kosten im Zusammenhang mit dem Erstwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz anfallen", sagt Stückler.

Renovierungskosten

Sorgt der Steuerpflichtige dafür, dass er von künftigen Unwettern besser verschont wird, und errichtet etwa Stützmauern, so mag ihn das vor künftigen Schäden bewahren. Diese Kosten können jedoch nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Unterschiedlich verhält es sich auch bei den Renovierungskosten: Ist das Gebäude trotz Unwetterschaden weiterhin nutzbar – muss etwa der Verputz ausgebessert oder der Fußboden erneuert werden –, sind diese Kosten absetzbar.

Das gilt auch, wenn es um Gräber geht, die vom Unwetter beschädigt worden sind. Stehen diese Reparatur- und Sanierungskosten aber im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz oder Luxusgütern – also etwa mit der Sanierung von Pool oder Sauna –, sind diese Kosten steuerlich nicht absetzbar.

Ersatzbeschaffungen

Müssen nach einer Naturkatastrophe Gegenstände erneuert werden – kommt es also zu sogenannten Ersatzbeschaffungen –, sind diese ebenfalls steuerlich abzugsfähig, und zwar zum Neupreis. Dazu zählen etwa Kosten für einen erforderlichen Neubau eines Gebäudes (oder eines Teils davon), die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen (Ausnahme: Dekorationsgegenstände), Kleidung (maximal 2000 Euro), Geschirr oder Vorräten.

Steuerlich nicht absetzbar sind hingegen jene Ersatzbeschaffungen, die im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz stehen, oder Wirtschaftsgüter des gehobenen Bedarfs (etwa Luxusgüter). Nicht absetzbar sich auch jene Wirtschaftsgüter, die für die übliche Lebensführung nicht notwendig sind – hierzu zählen etwa Sportgeräte. (Bettina Pfluger, Magazin "Portfolio", 2.12.2021)