Anlassfall der Entscheidung war die Kollision eines betrunkenen Rasers mit einem Polizeiauto.

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Wer ein Polizeiauto beschädigt, begeht automatisch eine "schwere Sachbeschädigung". Die Höhe das Schadens spielt dafür laut dem Obersten Gerichtshof keine Rolle (OGH 22.10.2021. 12 Os 118/21a).

Ein Mann war im April 2021 mit seinem Auto betrunken in der Wiener Innenstadt unterwegs gewesen. Er raste mit rund 100 km/h bei Rotlicht in eine Kreuzung bei der Spitalgasse. Drei Fußgänger, die am Zebrastreifen übersetzten, konnten gerade noch ausweichen.

Die Fahrt führte weiter über die Florianigasse und die Wiener Ringstraße, wobei der Mann mehrere rote Ampeln und Sperrflächen ignorierte. Beim Franz-Josefs-Kai kollidierte er schließlich mit einem Polizeiauto und verletzte einen Beamten.

Kritische Infrastruktur

Abgesehen von den Tatbeständen der vorsätzlichen Gemeingefährdung, der Nötigung, des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung verurteilte das Strafgericht den Raser auch wegen schwerer Sachbeschädigung. Denn der Schaden am Fahrzeug überstieg den dafür vorgesehenen Richtwert von 5.000 Euro.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung, ergänzte aber, dass die Schadenshöhe für die Einstufung als "schwere Sachbeschädigung" im konkreten Fall gar nicht relevant gewesen sei. Denn auch einzelne Einsatzfahrzeuge der Polizei seien "wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur." Wer kritische Infrastruktur beschädigt, begeht schon allein deshalb eine schwere Sachbeschädigung. (japf, 24.11.2021)