An elf Standorten sollen die Verfahren für die Errichtungen von Windkraftwerken abgekürzt werden.

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Salzburg – Das Land Salzburg verschärft die Vorgaben für den Verbrauch von Grund und Boden. Im neuen Entwicklungsprogramm werden die Gemeinden, die in der Vergangenheit oft recht locker mit der Widmung von Flächen umgegangen sind, verstärkt in die Pflicht genommen. Bisher unverbindliche Soll-Bestimmungen werden teils durch Muss-Vorgaben ersetzt. Raumordnungslandesrat Josef Schwaiger (ÖVP) hat das Programm nun in die achtwöchige Begutachtung geschickt.

Der Landesrat stellte aber im Gespräch mit der APA eines klar: "Wir wollen keine Käseglocke über den ländlichen Raum stülpen, das Programm heißt nicht, dass gar nichts mehr geht." Und so finden sich im rund 100 Seiten dicken Konvolut namens "Landesentwicklungsprogramm" mögliche Schlupflöcher. Beispiel Windkraft, in Salzburg ein heißes Eisen: Die Verordnung sieht elf konkret genannte "Vorrangzonen für Windenergie" vor, für die das Land "öffentliches Interesse" ortet.

Beschleunigte Verfahren

Trotzdem bleibt das letzte Wort bei den Gemeinden: Eine Verpflichtung zur Umwidmung ist nicht vorgesehen. Für diese elf Standorte wurden aber bereits strategische Umweltprüfungen durchgeführt, dadurch könnten die Verfahren ohne Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts (REK) abgewickelt, also um ein bis drei Jahre abgekürzt werden. Diese Beschleunigung wird es auch für Photovoltaikparks geben, wenn diese auf "vorbelasteten Flächen" errichtet werden – beispielsweise neben einer Mülldeponie oder Autobahnen.

Auch beim Aufreger Chaletdörfer gibt es kein klares Nein: In "besonders begründeten Fällen, (...) wenn zur Deckung des Wohnbedarfs der Bevölkerung ausreichend Entwicklungsflächen vorhanden sind", bleiben weitere derartige Siedlungen möglich. Ebenso sind neue Zweitwohnungsgebiete unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

Mehr förderbarer Wohnbau

Im Bereich Wohnbau müssen die Kommunen künftig Flächen für den förderbaren Wohnbau definieren. Grundstücke über 2.000 Quadratmeter in Hauptsiedlungsbereichen müssen auf die Eignung für förderbaren Wohnbau geprüft werden, eine Nichteignung muss begründet werden. Bei entsprechender Eignung muss die Gemeinde eine Mindestzahl von Wohneinheiten festlegen, wobei hier die "Verdichtung" auch locker ausfallen kann: Als Richtwert werden 300 Quadratmeter Baugrund für eine einzige Wohneinheit genannt, möglich wären also sogar Einfamilienhäuser.

Der Entwurf befindet sich nun in der Begutachtung. Anregungen oder Einwendungen werden geprüft und gegebenenfalls eingearbeitet, beschlossen werden soll das Programm aber auf jeden Fall 2022 durch die Landesregierung als Verordnung. (APA, 30.11.2021)