Der Gesetzgeber hat vorgesorgt: Die Übernahme der Kosten für das neue Klimaticket durch Arbeitgeber ist steuerlich begünstigt.

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Seit 26. Oktober ist das sogenannte Klimaticket erhältlich, mit dem alle öffentlichen Verkehrsmittel – regional, überregional oder österreichweit – ein Jahr lang genutzt werden können. Neben den zu erwartenden positiven Auswirkungen auf die Erreichung der Klimaziele sind damit auch deutliche Vorteile im Dienstverhältnis verbunden.

Im Sommer ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die eine deutliche Erweiterung der Abgabenbegünstigung von Öffi-Tickets vorsieht, wozu auch das Klimaticket zählt. Unter gewissen Voraussetzungen kann das Klimaticket steuerfrei beziehungsweise beitragsfrei gewährt werden. Zudem fallen weder Dienstgeberbeiträge noch Kommunalsteuer an. Es genügt nunmehr, dass das Ticket am Wohn- oder am Arbeitsort gilt. Bisher waren nur jene Streckenkarten steuerfrei, die ausschließlich für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt werden konnten (das sogenannte Jobticket), es sei denn, der Träger des öffentlichen Verkehrsmittels bot keine Streckenkarte an.

Auch übertragbare Tickets

Unerheblich ist, ob der Ticketkauf durch den Dienstgeber selbst erfolgt oder die Kosten den Dienstnehmern ersetzt werden. Die Rechnung muss daher nicht auf den Namen des Dienstgebers lauten. Der Vorteil gilt auch für übertragbare Tickets, allerdings nur bis zur Höhe der Kosten eines nicht übertragbaren Tickets. Die Abgabenbegünstigung greift auch dann, wenn der Dienstgeber nur ein Teil der Kosten übernimmt. Im Lohnkonto und im Lohnzettel sind aber jedenfalls die Kalendermonate sowie die Höhe der übernommenen Kosten einzutragen, in denen eine Dienstnehmerin beziehungsweise ein Dienstnehmer auf Kosten des Dienstgebers befördert wird.

Vorsicht ist aber in Zusammenhang mit Gehaltsumwandlungen geboten. Wird das Klimaticket anstelle eines bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet, auf die ein Anspruch besteht, handelt es sich um einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, so der ausdrückliche Gesetzeswortlaut. Keine Gehaltsumwandlung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn anstelle des vom Dienstgeber bisher ausbezahlten Fahrtkostenzuschusses für die Strecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte ein Öffi-Ticket zur Verfügung gestellt wird bzw. dessen Kosten ersetzt werden.

Klimaticket oder Pendlerpauschale

Das Klimaticket und die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales schließen sich grundsätzlich aus. Allerdings ergeben sich Fragen, wenn das Klimaticket nur für gewisse Regionen gilt und Wohn- und Arbeitsort nicht zur Gänze umfasst sind. In diesem Fall ist es möglich, für den nichtumfassten Streckenabschnitt weiterhin ein Pendlerpauschale geltend zu machen.

Werden die Kosten des Klimatickets nur teilweise vom Dienstgeber übernommen oder haben Dienstnehmende einen Kostenbeitrag zu leisten, sind diese Kosten dienstnehmerseitig grundsätzlich dem Anteil der Privatnutzung des Öffi-Tickets zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i EStG 1988 zweiter Satz, der sich ausdrücklich nur auf den Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 lit. a EStG 1988 bezieht.

Anders wäre dies zu beurteilen, wenn das Klimaticket eine Streckenkarte zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darstellt oder eine Streckenkarte gar nicht angeboten wird und eine Netzkarte höchstens den Kosten einer Streckenkarte entspricht. In diesen Fällen ist der Kostenbeitrag der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers bis maximal zur Höhe des in seinem konkreten Fall infrage kommenden Pendlerpauschales als Werbungskosten abzugsfähig; der Pendlereuro steht nicht zu.

Kein weiterer Fahrtkostenersatz

Die Kosten des Öffi-Tickets und demzufolge auch jene des Klimatickets sind entsprechend der betrieblichen oder beruflichen Verwendung als Betriebsausgabe aufseiten des Dienstgebers abzugsfähig.

Im Zusammenhang mit Dienstreisen ist zu beachten, dass keine zusätzlichen Fahrtkostenersätze für die vom Ticket umfassten Strecken geleistet werden dürfen, anderenfalls besteht hier ein hohes Nachzahlungsrisiko im Rahmen einer Steuer- und Abgabenprüfung.

Für Zeiträume nach Beendigung des Dienstverhältnisses liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor, sofern das Klimaticket über diesen Zeitpunkt hinaus Gültigkeit besitzt. Eine Karenzierung schadet für die Abgabenbegünstigung allerdings nicht, da in diesem Fall das Dienstverhältnis weiterhin aufrecht ist. (Thomas Neumann, 2.12.2021)