Der Freibetrag kann für Wirtschaftsgüter wie beispielsweise E-Autos geltend gemacht werden – Pkws mit Verbrennungsmotor sind ausgeschlossen.

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Mit der Steuerreform 2022 soll der Gewinngrundfreibetrag, der für jedes selbstständige Einkommen beansprucht werden kann, von 13 auf 15 Prozent erhöht werden. Er beträgt ab dem 1. Jänner 2022 von maximal 30.000 Euro Gewinn 4500 statt 3900 Euro im Jahr. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag bleibt bestehen.

Zusätzlich wird ein neuer Investitionsfreibetrag für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte – eingeführt, die ab dem 1. Jänner 2023 angeschafft oder hergestellt werden. Für dessen Inanspruchnahme müssen vom Steuerpflichtigen betriebliche Einkünfte erzielt und der Gewinn durch Bilanzierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden. Bei pauschaler Gewinnermittlung steht der Investitionsfreibetrag nicht zu.

Fiktive Betriebsausgabe

Der Investitionsfreibetrag wird technisch so umgesetzt, dass im jeweiligen Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine fiktive Betriebsausgabe angenommen wird. Sie beträgt grundsätzlich zehn Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bei ökologischen Investition 15 Prozent. Je Wirtschaftsjahr besteht ein Deckel in der Höhe von einer Million Euro.

Eine Kürzung der steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist nicht vorgesehen. Somit bleibt auch die steuerliche Abschreibung – ähnlich wie bei der Covid-19-Investitionsprämie – in voller Höhe bestehen. Entsteht durch die Inanspruchnahme ein Verlust, ist er weder ausgleichs- noch vortragsfähig und nur mit künftigen Gewinnen dieses Betriebs verrechenbar.

Der Freibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden besteht in der Regel eine Nachversteuerungspflicht. Sie unterbleibt nur in bestimmten Konstellationen wie bei Ausscheiden von Wirtschaftsgütern infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs.

Was ausgeschlossen ist

Bestimmte Wirtschaftsgüter sind generell ausgeschlossen – beispielsweise Gebäude, Pkws mit Verbrennungsmotor, immaterielle Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Sciences zuzuordnen sind, geringwertige bzw. gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Anlagen im Zusammenhang mit der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger. Ausgeschlossen sind auch Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden.

Auswirkung auf die Gewinnermittlung

Ein konkretes Beispiel: Ein Einzelunternehmer/In investiert in eine "ökologische" Maschine. Die Anschaffungskosten betragen 50.000 Euro, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer fünf Jahre. Weitere Investitionen werden nicht getätigt. Die steuerliche Wirkung der Maßnahmen kann wie folgt dargestellt werden.

Der Investitionsfreibetrag vermindert die Bemessungsgrundlage für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Zudem kann bei Geltendmachung des Investitionsfreibetrages die angeschaffte Maschine nicht gleichzeitig zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden. (Karl Stückler, 3.12.2021)